Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130357/2/SR/Ri

Linz, 27.02.2004

VwSen-130357/2/SR/Ri Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des Mag. K R, L vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, F Straße, L; gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.1.2004, Zl. 933/10-38294, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
  2. II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

    Rechtsgrundlagen:

    § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs. 1 VStG 1991.

    Entscheidungsgründe:

    1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

    "I. Tatbeschreibung:

    Sie haben am 11.2.2003, von 11.35 Uhr bis 11.51 Uhr, in Linz, Pstraße gegenüber Hausnummer, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

  3. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:
  4. §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

    §§ 1,2,3,5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

  5. Strafausspruch
  6. Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 40,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, vorgeschrieben.

    Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

  7. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 44,--."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 7. Jänner 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorwurf - über einen Zeitraum von 16 Minuten die fällige Parkzeit nicht entrichtet zu haben - vom Bw nicht bestritten worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt. Fahrlässig habe der Bw deshalb gehandelt, weil ihm als Rechtsanwaltsanwärter mit Gerichtserfahrung bekannt sein musste, dass sich bei einem Termin am späten Vormittag Verzögerungen bereits aus den Vorterminen angesammelt haben können. Eine angemessene Verzögerungsspanne hätte daher eingeplant werden müssen. Das Verhalten des Bw sei daher als grob fahrlässig zu bewerten. Da der Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei eine Schätzung seiner Verhältnisse vorgenommen worden.

2.2. Dagegen hat der Vertreter des Bw vorgebracht, dass nicht erkennbar sei, welche "Behörde als Bescheidausstellendes Organ" aufgetreten sei. Es liege somit ein Nichtbescheid vor. Weiters entspreche der Spruch nicht den von § 44a VStG gestellten Anforderungen. Die übertretene Norm sei nicht richtig dargestellt und zu weit gefasst. Der Bw habe sich daher nicht auf den Tatvorwurf einstellen können. Zur Schuldfrage sei zu bemerken, dass die Verzögerung nicht unbedingt vorhersehbar gewesen sei und daher die Schuld des Bw iSd § 5 VStG nicht vorliege. Die Schuldfrage sei nicht richtig gelöst, da man einer gerichtlichen Ladung nicht unterstellen könne, dass man sie ohnehin nicht so ernst nehmen brauche, weil üblicherweise nie stimmen würde, was in den Ladungen enthalten sei. Darüber hinaus habe sich die Behörde erster Instanz nicht mit § 21 VStG auseinandergesetzt. Auf Grund der nur sehr geringen Schuld sei diese Bestimmung zwingend anzuwenden gewesen.

2.3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 hat der Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-38294 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

3.2. Unstrittig ist, dass der Bw den gegenständlichen Pkw entsprechend der Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgestellt hatte. Die Übertretung als solche bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs 1 lit b) der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

Die Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes ist nach dem Vorbringen des Bw im gegenständlichen Berufungsverfahren unstrittig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Bekämpft wurde ausschließlich die Strafhöhe.

4.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, 1369 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

4.3. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bw, ein Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W R in Ausübung seiner Tätigkeit zur Tatzeit an einer vom Bezirksgericht Linz anberaumten Verhandlung teilgenommen hat. Als Vertreter des Klägers war RA Dr. W R zur eingeschränkten vorbereitenden Tagsatzung für den 11. Februar 2003 um 11.15 Uhr (voraussichtliches Ende 11.30 Uhr) geladenen worden. Mit der Vertretung vor Gericht war der Bw von der genannten Kanzlei beauftragt worden. Der Bw hatte in unmittelbarer Nähe des Bezirksgerichtes seinen Opel, Kz. L abgestellt und für eine halbe Stunde bis 11.34 Uhr die Parkgebühr entrichtet. Er dachte damit das Auslangen zu finden, weil die Ladung lediglich zu einer eingeschränkten vorbereitenden Tagsatzung, die üblicherweise nicht länger als 5 Minuten dauert, erfolgt war. Was der Bw mangels Berufserfahrung nicht vorausgesehen hatte, war, dass sich das Gericht mit den anberaumten Verhandlungen bereits ca. eine halbe Stunde in Verzug befand. Ein "Nachwerfen" war dem Bw nicht mehr möglich, da die Verhandlung jederzeit aufgerufen werden hätte können und der Kläger die widrigen Folgen der Abwesenheit vor Gericht zu tragen gehabt hätte. Die Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes hat der Bw zugestanden, allerdings sieht er darin nur ein geringfügiges Versehen ohne Folgen. Konkrete Auswirkungen dieser Tat, etwa dass jemand vergeblich einen gebührenpflichtigen Parkplatz zur Tatzeit gesucht hätte, sind nach der Aktenlage auch nicht bekannt geworden.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hält das Vorbringen des Bw für plausibel und vertritt die Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer maximalen Umschlagshäufigkeit des knapp bemessenen Parkplatzangebots zumindest nicht höher bewertet werden kann, als das öffentliche Interesse an der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege im Rahmen einer eingeschränkt vorbereitenden Tagsatzung. Deshalb spricht prinzipiell nichts dagegen, in diesem berücksichtigenswerten Fall einem Rechtsanwaltsanwärter, der auf Grund seiner mangelnden Berufserfahrung den Verhandlungsbeginn falsch eingeschätzt hat, die Rechtswohltat des § 21 Abs. 1 VStG zu gewähren. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die auf eine unvertretbare oder unrealistische Haltung des Bw schließen ließen. Es ist wegen der besonderen örtlichen Nähe des Bezirksgerichtes Linz zum Abstellplatz auch glaubhaft, dass er im Falle termingerechter Durchführung der Verhandlung rechtzeitig zu seinem Pkw zurückkehren hätte können. Deshalb muss in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Bw die Parkgebühr für die gesamte Parkzeit bezahlen wollte. Auf Grund seiner beruflichen Unerfahrenheit - laut Aktenlage erstmalige Fehleinschätzung der Verhandlungspraxis bei Gericht - hat er die Parkzeit um 16 Minuten überzogen. Dabei handelt es sich wohl um ein fahrlässiges Verschulden minderen Grades, das - wenn überhaupt - nur unbedeutende Folgen hatte. Dazu kommt weiter, dass der Bw wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes noch keine Vormerkung aufweist.

Bei dieser Sachlage spricht die Abwägung der Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG, weil das fahrlässige Verschulden des Bw geringfügig erscheint und nur eine geringe Überschreitung der bezahlten Parkdauer von 16 Minuten vorlag. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds konnte unter diesen Umständen mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden.

5. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt auch im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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