Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130375/2/WEI/Eg/Wü

Linz, 22.10.2004

 

 

 VwSen-130375/2/WEI/Eg/Wü Linz, am 22. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des B W, H, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2004, Zl. 933/10-1833645, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 6 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und § 66 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2004, Zl. 933/10-1833645, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

" I. Tatbeschreibung

Sie haben am 20.6.2002 von 09:30 bis 09:46 Uhr in Linz, Promenade neben Haus Nr. 8 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von Euro 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden vorgeschrieben.

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens Euro 1,50, das sind Euro 3,-- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStg)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

Euro 33,--."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Mai 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 24. Mai 2004 - und somit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Der im angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Bw nicht substanziell bestritten. Danach habe der Bw am 20. Juni 2002 von 09.30 bis 09.46 Uhr in Linz, Promenade neben Haus Nr. 8 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Das als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan bestätigte diesen Sachverhalt, indem es angab, dass es am 20. Juni 2002 bei dem Fahrzeug, Farbe: g, mit dem polizeilichen Kennzeichen vorbeigekommen sei, welches auf der Promenade neben Haus Nr. 8 abgestellt gewesen sei. Um 9.30 Uhr habe es dieses Fahrzeug das erste Mal gesehen und im Mitschreibheft notiert. Hinter der Windschutzscheibe sei weder ein Parkschein noch eine Bewohnerparkkarte hinterlegt gewesen. Um 9.46 Uhr habe es - da auch keine Ladetätigkeit zu beobachten gewesen sei - eine Organstrafverfügung verhängt.

 

2.2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen Folgendes vor:

 

"Mir wurde vor einiger Zeit von einer Person berichtet, dass diese von der o.a. Behörde eine Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes erhielt. Diese Person habe sich nach ihren Angaben daraufhin unter Mitnahme der Strafverfügung zur o.a. Behörde begeben und als Rechtfertigung angegeben, dass sie zwar einen Parkschein gelöst und hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges hinterlegt gehabt hätte, dass jedoch beim Zuschlagen der Fahrzeugtüre der Parkschein durch die dadurch erzeugte Luftbewegung von der Stelle, an der sie ihn hinterlegt gehabt hatte, geweht worden sein mußte. Daraufhin sei diese Person von einer Mitarbeiterin der o.a. Behörde mit den Worten "Paßt schon" weggeschickt worden. Sie habe daraufhin in diese Angelegenheit nie mehr irgendein Schreiben von der o.a. Behörde erhalten.

 

Angesichts der Argumentation, die die o.a. Behörde im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, liegt deshalb der Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt im oben angesprochenen Verfahren nahe.

 

Ich ersuche die Behörde höflich, mir im nächsten Schreiben zu erläutern, weshalb die oben angesprochene Person durch die oben wiedergegebene Argumentation verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert sein könnte, widrigenfalls ich im Hinblick auf die von der Behörde im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt erstatten werde."

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates Linz, Zl. 933/10- 1833645, festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und im Wesentlichen Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu  

220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

4.2. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bw am 20. Juni 2002 auf der Promenade neben dem Haus Nr. 8 das mehrspurige Kraftfahrzeug, F, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne einen gültigen Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Ein Wacheorgan stellte dies um 09.30 Uhr fest und stellte in der Folge um 09.46 Uhr ein Organmandat aus.

 

4.2.1. Vorweg wird festgehalten, dass der Bw in seiner Rechtfertigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor der belangten Behörde angab, dass er zwar einen Parkschein gelöst habe, doch sei dieser aufgrund der offenen Seitenfenster durch aerodynamische Einwirkung in den Fußraum des Wagens gelangt.

 

Wie die belangte Behörde dazu bereits im Straferkenntnis ausführte, obliegt es dem Fahrzeuglenker darauf zu achten, dass der Parkschein gut sichtbar und für das Parkgebühren-Aufsichtsorgan für den gesamten Zeitraum des Abstellens klar erkennbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist. Als pflichtbewusster Fahrzeuglenker hätte der Bw jedenfalls in Erwägung ziehen müssen, dass bei geöffnetem Fenster der Parkschein möglicherweise nicht am hinterlegten Platz liegen bleibt. Den angeblich gelösten Parkschein hat der Bw im Übrigen auch nicht vorgelegt.

 

4.2.2. Der Bw hat in seiner Berufung die vorgeworfene Tat weder bestritten noch irgendwelche Rechtfertigungsangaben gemacht. Wenn der Bw jedoch in seiner Berufung sinngemäß vorbringt, dass die Behörde in einem anderen ähnlich gelagerten Fall einer Person die Strafe erlassen habe und deshalb der Verdacht des Amtsmissbrauchs nahe liege, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hiebei um einen unbestimmten anderen Fall handelt, welcher dem Bw nur "von einer Person berichtet" wurde. Da der Bw keine näheren Angaben macht, ist davon auszugehen, dass es sich ohnehin lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Das Vorbringen des Bw ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens und stellt darüber hinaus auch kein taugliches Berufungsvorbringen dar.

 

5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen war. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hatte der Bw bei diesem Ergebnis im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu bezahlen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß

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