Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130376/5/WEI/Eg/Wü

Linz, 20.07.2004

 

 

 VwSen-130376/5/WEI/Eg/Wü Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A W, G, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 26. Mai 2004, Zl. VerkR96-2950-2004, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 4,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und § 66 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 26. Mai 2004, VerkR96-2950-2004, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

"Sie haben am 14.11.2003 um 10.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §

21,--

12 Stunden

 

2 Abs. 1 O.ö. Park-gebührengesetz 1988

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. Mai 2004 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 11. Juni 2004 - und somit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Der im angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Bw nicht substanziell bestritten. Danach habe der Bw am 14.11.2003 um 10.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Das als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan bestätigte diesen Sachverhalt, indem es angab, dass es sich, wenn es den Hauptplatz kontrolliere, mindestens 15 Minuten dort aufhalte. Insbesondere wenn es schon Daten von jemandem aufgenommen habe, bleibe es so lange am Hauptplatz, bis die Situation eindeutig geklärt sei (entweder ist derjenige weggefahren oder es werde der vorbereitete Strafzettel ausgedruckt). Der Hauptplatz sei sehr übersichtlich und es könne jederzeit beobachten, wenn ein Auto den Parkplatz verlasse.

 

2.2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen Folgendes vor:

 

"Fall: Ich habe mein Fahrzeug am Parkplatz (Hauptplatz) Kirchdorf abgestellt und bin in eine Anmeldestelle gegangen, habe jedoch einen Teil der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen (Vollmacht) vergessen. Daraufhin ging ich zu meinem Auto und fuhr zurück ins Büro um diese zu holen. Diese Unterbrechung hat der Wachebeamte nicht registriert und mir einen Strafschein ausgestellt bzw. an der Windschutzscheibe angebracht.

Außerdem wird mir keine Unbescholtenheit zugesprochen, weil es im Jahr 2003 2 Übertretungen wegen Parkvergehen gegeben hat. Man sollte aber Bedenken, dass ich vom 1.01.2004 bis zum 01.07.2004 insgesamt 72 KFZ am selben Ort angemeldet habe.

Es kann da schon mal vorkommen, dass ein Parkschein seine Ablaufdauer überschreitet, noch dazu wenn man weit über einhundertmal am selben Ort steht.

Wenn schon anklagen, dann vorher fragen warum und weshalb?"

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl. VerkR96-2950-2004, festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und in Wesentlichen Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 7 Abs.1 der am 1.3.1997 in Kraft getretenen Parkgebühren-Verordnung der Stadt Kirchdorf/Krems dienen als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr ausschließlich Parkscheine nach dem Muster der Anlage B (Parkschein B) und solche nach dem Muster der Anlage C (Parkschein C). Gemäß § 7 Abs.2 der zitierten Verordnung wird beim Erwerb eines Parkscheines B die Parkgebühr nach § 3 durch den Einwurf von geeigneten Münzen in den Parkscheinautomaten oder durch Abbuchung von einer Chip-Karte entrichtet. Gemäß § 7 Abs. 4 der zitierten Verordnung sind Parkscheine nach dem Muster der Anlage B oder C unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

4.2. Unbestritten steht fest, dass der Bw seinen PKW am 14. November 2003 in Kirchdorf/Krems, Hauptplatz 23, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne eine Parkgebühr zu entrichten. Ein Wacheorgan stellte dies um 10.28 Uhr fest und stellte in der Folge um 10.42 Uhr ein Organmandat aus.

 

Der erschließbaren Behauptung des Bw, er sei mit dem PKW noch während dieser Zeit kurz weggefahren, steht die Aussage des Meldungslegers entgegen, da dieser angab, dass ihm das Fahrzeug des Bw bekannt sei und er sich, wenn er den Hauptplatz kontrolliere, mindestens 15 Minuten dort aufhalte, insbesondere wenn bereits Daten von jemandem aufgenommen wurden, halte er sich so lange am Hauptplatz auf, bis die Situation geklärt ist. Auch gab der Meldungsleger an, dass der Hauptplatz sehr übersichtlich sei und jederzeit beobachtet werden könne, wenn jemand den Parkplatz verlässt.

 

Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung anführte, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Bw während dieser 15 Minuten ungesehen von dem Wacheorgan weggefahren ist und nach 9 Minuten ebenfalls ungesehen auf dem stark frequentierten Hauptplatz auf demselben Parkplatz wieder eingeparkt hat. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw nur Schutzbehauptungen aufgestellt. Selbst wenn der Bw tatsächlich nach 9 Minuten auf demselben Parkplatz wieder geparkt hätte, so hätte er zumindest zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt einen Parkschein zu lösen, welchen das Wacheorgan sicherlich bemerkt hätte und von einem Organmandat abgesehen hätte.

 

4.3. Hinsichtlich der Einwändung des Bw, ihm sei keine Unbescholtenheit zugesprochen worden, weil es im Jahre 2003 zwei Übertretungen wegen Parkvergehen gegeben hat, ist festzuhalten, dass der Bw selbst das Vorliegen zweier Verwaltungsvorstrafen nicht bestreitet.

 

Gemäß § 19 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 55 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um Verwaltungsvorstrafen aus dem Jahr 2003 handelt, war die Wertung dieser einschlägigen Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gerechtfertigt.

 

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hatte der Bw bei diesem Ergebnis im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu bezahlen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. W e i ß

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