Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130378/2/BMa/Be

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-130378/2/BMa/Be Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der A S L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, Zl. 933/10-1874143, vom 27. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 6,-- Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51c Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

Zu II.: § 64 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines im o.a. Straferkenntnis näher bezeichneten KFZ, welches am 7. November 2002, von 12.13 Uhr bis 12.26 Uhr in Linz in der Gruberstraße vor dem Haus Nummer 22 gebührenpflichtig ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 31. Jänner 2003, nachweislich zugestellt am 3. Februar 2003, bis zum 17. Februar 2003 nicht Auskunft darüber erteilt habe, wem sie dieses Kraftfahrzeug zu jener Zeit zur Verwendung überlassen habe.

Sie habe dadurch die Bestimmungen des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 3 Abs.2 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 übertreten.

 

1.2. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerberin habe der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers durch den Magistrat der Stadt Linz vom 31. Jänner 2003, die nachweislich am 3. Februar 2003 zugestellt worden sei, bis zum 17. Februar 2003 nicht Folge geleistet. Sie habe mitgeteilt, sie hätte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, nachdem sie im Schreiben vom 22. August 2003 irrtümlich beschuldigt worden sei, selbst Lenkerin und Abstellerin des Autos gewesen zu sein. In den Schreiben vom 27. Oktober 2003 und vom 2. Februar 2004 sei die Berufungswerberin durch die Behörde darauf hingewiesen worden, dass ausschließlich die Nichterteilung der Lenkerauskunft Gegenstand des Verfahrens sei.

Aus dem Vorbringen der Bw gehe nicht hervor, aus welchen Gründen sie die ihr vorgeworfene Übertretung in Abrede stelle und auch zur Verschuldensfrage lasse sich ihren Ausführungen nichts entnehmen.

Die Bw habe nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

Zur Bemessung der Strafe wurde das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt und von einem geschätzten Einkommen von 1.100,-- Euro, fehlendem Vermögen und der bestehenden Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen. Bei einem Strafrahmen bis 220 Euro erscheine bei Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgeblicher Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Bw angemessen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

1.3. Nach Zustellung des Straferkenntnisses am 1. Juni 2004 wurde die Berufung am 15. Juni 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben.

 

1.4. Die Bw brachte in der Berufung auszugsweise vor, sie habe die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil ihr eine entsprechende Aufforderung des Magistrates Linz vom 31. Jänner 2003 nie zugestellt worden sei. Unter den Unterlagen, die mit Schreiben vom 24. Februar 2004 als Kopie des gesamten Aktes zur Kenntnis gebracht worden seien, finde sich zwar ein Schreiben des Magistrats der Stadt Linz vom 31. Jänner 2003, allerdings kein Rückschein. Eine Zustellung am 3. Februar 2003 sei somit nicht erwiesen.

Das Schreiben vom 31. Jänner 2003 sei offensichtlich weder an die Beschuldigte adressiert noch an diese abgefertigt worden. Die in diesem Schreiben angegebene Adresse (Zustelladresse ihrer Rechtsvertreter) sei keine gültige Zustelladresse der Beschuldigten. Selbst wenn ein Rückschein vorläge, wäre die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit unwirksam. Eine Anfrage gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz müsse dem Zulassungsbesitzer persönlich zugestellt werden.

Es liege kein Nachweis dafür vor, dass das Schreiben vom 31. Jänner 2003 der Bw jemals zur Kenntnis gekommen sei. Selbst wenn ihr dieses Schreiben zur Kenntnis gekommen wäre, stünde nicht fest, wann genau dies erfolgt sei. Die Annahme der belangten Behörde, die geforderte Auskunft sei bis spätestens 17. Februar 2003 zu erteilen gewesen, sei somit unrichtig.

Auch die verhängte Strafe entspreche nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen und sei bei weitem überhöht. Dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die belangte Behörde tatsächlich berücksichtigt habe, die Beschuldigte sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Ebenso sei der Anlass des gegenständlichen Verfahrens, das Abstellen eines PKW's 13 Minuten ohne Parkschein, nicht berücksichtigt worden. Es dürfe als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass allein die Beschaffung eines Parkscheines - insbesondere dann, wenn zuerst Wechselgeld besorgt werden müsse - einige Minuten in Anspruch nehme und eine Parkzeit von 13 Minuten jedenfalls im Toleranzbereich liege.

Somit würden alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorliegen, die Tat habe keine Folgen gehabt und ein allfälliges Verschulden sei äußerst gering. Daher wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.  Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1874143 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

3.1.1. Frau Susanne Andrea Lehner hat als verantwortliche Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen WL ach schriftlicher Aufforderung des Magistrats vom 31. Jänner 2003 keine Auskunft darüber erteilt, wem sie dieses Fahrzeug, das am 7. November 2002 von 12.13 Uhr bis 12.26 Uhr in Linz, in der Gruberstraße vor dem Haus Nummer 22, gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, zur Verwendung überlassen hat. Die schriftliche Aufforderung des Magistrats Linz vom 31. Jänner 2003 wurde den ausgewiesenen Rechtsvertretern der Bw nachweislich am 3. Februar 2003 mit dem Hinweis zugestellt, die Bw mache sich strafbar, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht innerhalb von zwei Wochen erteilen würde.

 

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem vorgelegten Akt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz abgeleitet. Unter dessen Nr. 9 ist der Rsa - Rückschein, wonach das Schriftstück zur Aktenzahl des Magistrats der Stadt Linz mit der zusätzlichen Anmerkung/Fu/FSA/Lenkererhebung dem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe der Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, zugestellt wurde, auffindbar.

Das diesbezügliche Vorbringen der Berufungswerberin, es finde sich im Akt kein Rückschein, eine Zustellung am 3. Februar 2003 sei somit nicht erwiesen, geht damit ins Leere.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.2.1. Zur Darstellung der relevanten Gebots- und Strafnormen der §§ 2 Abs.2 und 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz sowie § 19 VStG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 1. April 1982 BGBl. 200/1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz) idF 65/2002 hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Dem Vorbringen der Bw, die im Schreiben vom 31. Jänner 2003 angegebene Adresse, nämlich Linzer Straße 11, 4614 Marchtrenk, sei keine gültige Zustelladresse, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit unwirksam, die Auskunftspflicht gemäß Oö. Parkgebührengesetz treffe den "Zulassungsbesitzer" und müsse daher dem Zulassungsbesitzer persönlich zugestellt werden, ist entgegen zu halten, dass mit dem Einspruch der Bw vom 27. Jänner 2003 gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Linz vom 13. Jänner 2003 bekannt gegeben wurde, dass die Bw sich durch die o.a. Rechtsanwälte vertreten lasse und diesbezüglich eine Vollmacht erteilt sei.

Nach der Novelle 1998 (in Kraft seit 1.1.1999) kann sich jede zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person auf die erteilte Vollmacht berufen, soweit - und wenn nicht - sie zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus ihrem Berufsrecht.

Beruft sich ein RA auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises desselben bedürfte (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104). IdS auch VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115.

Solange der Behörde der Widerruf der Vollmacht nicht bekannt ist, hat sie an den Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, ZustG § 9 S1872).

 

Daraus ergibt sich, dass die Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers/der Fahrzeuglenkerin vom 31. Jänner 2003 an die Adresse der ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Linzerstaße 11, 4614 Marchtrenk, ordnungsgemäß erfolgte und die Zustellung damit bewirkt wurde.

3.2.3. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, erteilte die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des im Straferkenntnis näher beschriebenen Fahrzeugs, das am 7. November 2002 im Zeitraum von 12.13 Uhr bis 12.26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Zone in der Gruberstraße vor dem Haus Nummer 22 ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung durch den Magistrat der Stadt Linz vom 31. Jänner 2003 (nachweislich zugestellt am 3. Februar 2003) bis zum 17. Februar 2003 keine Auskunft darüber, wem sie dieses Kraftfahrzeug in jenem Zeitraum zur Verwendung überlassen hat.

Die Berufungswerberin hat damit tatbildlich im Sinne der ihr vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.
 
4. Hinsichtlich der Zitierung des § 5 Abs.1 VStG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen. Während des gesamten Verfahrens hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht, aus welchem Grund es ihr nicht möglich gewesen wäre, bis zum 17. Februar 2003 Auskunft darüber zu erteilen, wem sie ihr Fahrzeug am 7. November 2002 im dargestellten Zeitraum überlassen hat.
 
Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.
 
5.1. Zur Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es sei dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die belangte Behörde berücksichtigt habe, die Beschuldigte sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig, wird Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses entgegengehalten, wonach unter den Strafbe-messungsgründen auch die bestehende Sorgepflicht für ein Kind genannt wurde. Das Anführen der näheren Bezeichnung "minderjährig" ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant, da Sorgepflichten für ein nicht mehr minderjähriges Kind eine größere Reduktion des Einkommens zur Folge haben als jene für ein minderjähriges Kind.
 
5.2. Zum Vorbringen der Berufungswerberin, alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG würden vorliegen:

Gemäß Abs.1 der genannten Gesetzesstelle kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

Im konkreten Fall liegen keine Hinweise einer Art der Deliktsverwirklichung vor, welche gemessen am Deliktstypischen einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt erschließen lassen könnten. Das Vorbringen, der Pkw sei lediglich 13 Minuten ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen, vermag daran nichts zu ändern, da der Berufungswerberin in diesem Verfahren ja nicht das Abstellen ohne gültigen Parkschein vorgeworfen wurde.

Eine Ermahnung konnte daher nicht erteilt werden.

 

  1. Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das

angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bergmayr-Mann

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