Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130386/3/SR/Ri

Linz, 05.11.2004

 

 

 VwSen-130386/3/SR/Ri Linz, am 5. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Rechtsanwaltes Mag. H T, Hstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.07.2004, Zl. 933/10-95225 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1998, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und statt dessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c und § 51e Abs.3 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

I. Tatbeschreibung "Sie haben am 6.10.2003 von 09:43 bis 09:59 Uhr in Linz, Prunerstraße neben Haus Nr. 14 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1,2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989.

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19VStG

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 2. August 2004 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen und der objektive Tatbestand daher erfüllt sei. Der Bw habe hinter der Windschutzscheibe den Parkschein mit der Nummer 876 in der Höhe von 100 Cent hinterlegt. Der Parkschein sei bis 09.42 Uhr gültig gewesen. Um 09.59 Uhr habe das Parkgebühren-Aufsichtsorgan die Organstrafverfügung verhängt, da der gelöste Parkschein um 16 Minuten überschritten gewesen sei.

Der Bw habe objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit seinem Sonderwissen, hätte sich in der konkreten Situation anders verhalten. Ein besonnener und einsichtiger Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte schon auf Grund der Kenntnis, dass er sich nur mit Mühe und sehr langsam fortbewegen kann, ausreichend Parkgebühr entrichtet. Das Fahrzeug stand in einem Bereich, in dem für 1 1/2 Stunden Parkgebühr entrichtet werden konnte. Der Bw hätte unter Berücksichtigung der Bewegungseinschränkung mit einem Parkschein in der Höhe von 150 Cent das Auslangen finden können. Mangels ausreichender Entrichtung der Parkgebühr und mangels Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens sei das Verhalten des Bw als fahrlässig zu bewerten.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Mildernd hätte kein Grund berücksichtigt werden können, da 11 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (großteils Ermahnungen) vorliegen würden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass er auf Grund einer Operation des linken Knies am 24.09.2003 seinen linken Fuß in der Zeit von 24.09.2003 bis 24.10.2003 zur Gänze entlasten musste. Sein Pkw verfüge über ein Automatikgetriebe und daher habe er zum Autofahren nur den rechten Fuß benötigt. Die Fortbewegung sei ihm nur mit zwei Krücken möglich gewesen. Diese habe sich als sehr mühsam und zeitlich sehr aufwendig erwiesen. Auf Grund der Verwendung der Krücken und der um den Hals gehängten Aktentasche sei er genötigt gewesen, nach einer zurückgelegten Wegstrecke von 50 Meter eine Pause einzulegen. Das Stiegensteigen habe sich überhaupt als unmöglich dargestellt. Für den wirtschaftlichen Betrieb seiner Anwaltskanzlei sei die Benützung des KFZ unausweichlich gewesen. Erschließbar wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, eventualiter die Herabsetzung der Strafe bzw. der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933/10-95225. Darüber hinaus wurden vom entscheidenden Mitglied weitergehende Erhebungen - Umstände, die zur verspäteten Rückkehr zum abgestellten Pkw geführt haben - erhoben. Auf Grund dieser und der Aktenlage ließ sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären. Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt und lediglich für die Zeit vor der Tatzeit die Parkgebühr entrichtet. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die Tatzeit "6.10.2003 von 09:43 bis 09:59 Uhr" vorgeworfen.

 

Der Bw, ein Rechtsanwalt, benötigt berufsbedingt mehrmals täglich sein Fahrzeug und war zur Tatzeit auf Grund einer Knieoperation fast ausschließlich auf dieses angewiesen. Im Ermittlungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Bw am Tattag einen Gerichtstermin wahrzunehmen hatte. Entsprechend seiner beruflichen Erfahrung hat er danach die Parkzeit bemessen und die eingeschränkte Beweglichkeit miteingerechnet. Bedingt durch unvorhergesehene Verzögerungen bei Gericht, der eingeschränkten Fortbewegungsmöglichkeit und der damit verbundenen Unmöglichkeit die Parkzeit durch Nachzahlung zu verlängern hat er seinen Pkw zumindest 16 Minuten über den gestatteten Zeitraum hinaus in der Kurzparkzone abgestellt gelassen.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird nicht bestritten.

 

Das Berufungsvorbringen des Bw und seine Angaben im Ermittlungsverfahren sind glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig.

 

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom
30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über vorgeworfenen Zeitraum von 16 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Bezogen auf den Tatvorwurf hat er daher jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, hat sich der Bw glaubwürdig verantwortet. Dennoch konnte er mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist grundsätzlich den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen. Das strafbare Verhalten des Bw ist auf Grund der vorliegenden Umstände jedoch nur als leicht fahrlässig einzustufen.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Abgesehen von den Besonderheiten dieses Falles wäre der Begründung der Behörde uneingeschränkt zu folgen.

Hier hat der Bw auf Grund einer ihm bisher nicht vorgekommenen Verzögerung bei Gericht eine falsche Zeiteinschätzung vorgenommen. Trotz der reichlich bemessenen Zeit für den Hin- und Rückweg zum Gerichtstermin und der erforderlichen Pausen, die durch die eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit erforderlich waren, führte die nicht vorhersehbare Verzögerung des Gerichtstermins dazu, dass sein Pkw zumindest 16 Minuten am Tatort ohne Entrichtung der vorgesehene Parkgebühr abgestellt war. Auch wenn der Bw bereits mehrmals einschlägig bestraft worden ist, kann auf Grund der Besonderheit dieses Falles die Anwendung des § 21 VStG nicht ausgeschlossen sein. Bezogen auf die kurzfristige Zeitüberschreitung und sein leicht fahrlässiges Verhalten war gemäß § 21 Abs. 1 VStG mit einer Ermahnung vorzugehen. Die Ermahnung in diesem Fall ist erforderlich und scheint auch ausreichend zu sein, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum