Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130390/4/Ste/WW/Da

Linz, 06.10.2004

 

 

 VwSen-130390/4/Ste/WW/Da Linz, am 6. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Frau H G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. August 2004, Zl. 933/10-34949, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Wort "flächendeckend" ersatzlos zu entfallen hat.

 

  1. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 4 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. August 2004, Zl. 933/10-34949, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil sie am 25. April 2003 von 9.00 Uhr bis 16.58 Uhr in Linz, vor Haus Nummer Nr. 10 das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Sie sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens Ermittlungen vom zuständigen Tiefbauamt durchgeführt worden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone in der im Bereich zwischen Kellergasse und Stockhofstraße am 13. September 2002 vom Bezirksverwaltungsamt verordnet worden seien. Die Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z13d und e Straßenverkehrsordnung 1960 sei am 11. November 2002 erfolgt.

 

Die der Bwin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde angesichts der Aussage der Parkgebühren-Aufsichtsorgane der Überwachungsfirma Group4 Falck AG als erwiesen angenommen. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Parkzonen auszuführen. Auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch mache, werde die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt. Im Zeitpunkt der Anbringung der Kurzparkzonen-Tafeln habe auf Grund der Wetterverhältnisse (zu kalt wegen Winter) keine Bodenmarkierung angebracht werden können. Die Markierung könne immer erst in der warmen Jahreszeit durchgeführt werden, weil dazu zumindest an zwei Tagen hintereinander schönes und warmes Wetter sein müsse, damit der zu markierende Bereich trocken sei. In der habe die blaue Bodenmarkierung daher erst am 2. Mai 2003 angebracht werden können. Im Strafzeitpunkt, 25. Mai 2004, sei die Kurzparkzone im Bereich zwischen und gehörig kundgemacht und auch aufrecht gewesen.

 

Im Zuge des Verfahrens habe die Bwin nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe stellte die Behörde fest, durch das gesetzwidrige Verbleiben des Pkw in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.58 Uhr, liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insoferne vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegenstehe. Am Tatort bestehe Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 8.00 - 18.30 Uhr, an Samstagen von 8.00 - 12.00 Uhr. Die zulässige Parkdauer sei zusätzlich mit 1 1/2 Stunden festgesetzt. Dadurch, dass die Bwin am 25. April 2003 in der Zeit von 9.00 - 16.58 Uhr (fast 8 Stunden) die Parkgebühren nicht entrichtet habe, habe sie mindestens fünf potentielle Parkraumwerber in ihrem Interesse, einen gebührenpflichtigen Parkplatz für die maximal mögliche Parkdauer von 1 1/2 Stunden zu belegen, berührt. Legt man der begangenen Verwaltungsübertretung die maximal mögliche Verkürzung der Parkgebühren täglich 10,5 Stunden zu Grunde, habe sie somit fast 80 % erreicht. Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass bei einem Einkommen von ca. 550 Euro ein Strafbetrag von 20 Euro angemessen sei. Desweiteren würden keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Bwin angemessen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, mittels Telefax - rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Es wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gebe keine Begründung dafür, wieso bei der Anbringung der blauen Markierung auf der linken Straßenseite nicht gleichzeitig auch die rechte Straßenseite blau markiert worden sei. Wäre die linke Straßenseite nicht markiert gewesen, hätte es keinen Zweifel an der Parkbeschränkung gegeben, weil dann nur das aufgestellte Verkehrszeichen maßgebend gewesen wäre. Es liege zweifellos ein unentschuldbares Unvermögen seitens der Straßenverwaltung vor, wenn dieses verabsäumt habe, die blaue Markierung an beiden Straßenseiten gleichzeitig anzubringen. Es sei nicht einzusehen, dass wegen so eines Unvermögens der Straßenverwaltung ein Verkehrsteilnehmer zur Kasse gebeten werden soll.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Straßenaufsichtsorgane der Group4 (am 29. Juni 2004 und am 7. Juli 2004) feststeht und von der Bwin nicht bestritten wurde, hat die Bwin am 25. April 2003 von 9.00 Uhr bis 16.58 Uhr in Linz, vor dem Haus Nr. 10, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, mit dem pol. Kennzeichen ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

 

I.4. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

I.4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Mit Verordnungen vom 14. November 1996 und 13. September 2002 wurde gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 43 StVO 1960 in der eine Kurzparkzone verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzone erfasst insbesondere (auch) den Bereich vor dem Haus Nr. 10, wo die Bwin das KFZ abstellte. Weiters wurde verordnet, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden laut den im Akt befindlichen Planungsunterlagen durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht. Die Bwin stellt nicht in Abrede, dass solche Vorschriftszeichen im Tatzeitpunkt vorhanden waren.

 

Hinsichtlich des Einwandes, dass nur die linke Straßenseite mit einem blauen Strich markiert gewesen sei, die rechte Straßenseite, wo die Bwin gestanden habe, aber nicht, ist die Bwin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2003, 2003/17/0222, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen abzuleiten ist. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinn des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Akt ergibt - tatsächlich nur auf der linken Straßenseite eine blaue Bodenmarkierung vorhanden war, nicht aber auf der rechten Straßenseite, hat somit auf das Bestehen und die ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der keinerlei Bedeutung. Der Einwand der Bwin geht daher ins Leere.

 

Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Straßenaufsichtsorgane der Group4 (am 29. Juni 2004 und am 7. Juli 2004) feststeht und von der Bwin nicht bestritten wurde, hat die Bwin am 25. April 2003 von 9.00 Uhr bis 16.58 Uhr in Linz, vor dem Haus Nr. 10, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, mit dem pol. Kennzeichen ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist die Bwin der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Bei der der Bwin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Bwin befand sich offenbar in einem Irrtum darüber, dass sie ihr Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann sie aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, der Bwin klar sein musste, dass sie sich in einer gebührenpflichtgen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Erstmals in der Berufung wird behauptet, ihr Beifahrer, ein nicht näher genannter Amtsleiter, habe ebenso die Ansicht vertreten, dass zum damaligen Zeitpunkt das Auto auf der rechten Straßenseite ohne Parkschein abgestellt werden hätte können. Abgesehen davon, dass es sich hier nicht um eine amtliche, sondern eher um eine Privatmeinung des erwähnten Amtsleiters handelt, wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es in den Zuständigkeitsbereich dieses - nicht näher genannten - Amtsleiters fällt, (rechtsverbindliche) Auskünfte über im Bereich der Landeshauptstadt Linz bestehende Kurzparkzonen zu treffen. Im Zweifel hätte sich die Bwin nicht auf diese Rechtsauskunft verlassen dürfen, sondern bei einem seinen Dienst versehenden Straßenaufsichtsorgan der Überwachungsfirma G AG oder bei der zuständigen Behörde nachfragen müssen. Somit konnte die Bwin mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung war - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - zu berücksichtigen, dass durch das gesetzwidrige Verbleiben des Pkw in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Zeit von 9.00 Uhr - 16.58 Uhr eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz vorliegt, da das Parkplatzangebot im Innenstadtbereich knapp bemessenen ist. Angesichts einer zulässigen Parkdauer bis 1 1/2 Stunden weist die Verwaltungsübertretung der Bwin, die ihr Fahrzeug beinahe 8 Stunden, ohne eine Parkgebühr zu entrichten, abgestellt hat, keinesfalls einen geringfügigen Unrechtsgehalt auf.

 

Die belangte Behörde führte weiters aus, als besonderer Milderungsgrund sei berücksichtigt worden, dass bei einem Einkommen von rund 550 Euro ein Strafbetrag von 20 Euro angemessen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa der Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 20. September 2000, 2000/03/0074). Allein der Umstand, dass die Bwin, die zweifelsohne über kein hohes Einkommen verfügt, Sozialhilfe und Leistungen des AMS bezieht, rechtfertigt noch nicht, von einer drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB auszugehen. Eine solche Notlage soll ja durch die Leistungen der Sozalhilfeträger und des AMS verhindert werden. Auch hat die Bwin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung eine drückende Notlage ausdrücklich ins Treffen geführt. Das Einkommen der Bwin in der Höhe von 550 Euro rechtfertigt daher nicht, die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 43 Euro auf 20 Euro - dieser Betrag unterschreitet sogar den mit Organmandat verhängten Strafbetrag von 36 Euro - herabzusetzen. Dies wird auch nicht durch die Unbescholtenheit der Bwin relativiert. Tat- und täterangemessen wäre bei einer derart langen Parkdauer (ohne Entrichtung der Parkgebühr) vielmehr die mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 43 Euro. Dem Verwaltungssenat war es aber gemäß § 51 Abs. 6 VStG verwehrt, auf Grund der von der Bwin erhobenen Berufung eine höhere Strafe zu verhängen als im bekämpften Straferkenntnis.

 

Weiters nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bwin hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Korrektur des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses war notwendig, da der Bereich der, in dem die Bwin das KFZ abstellte, nicht von einer flächendeckenden Kurzparkzone erfasst ist, sondern mit gesonderten Verordungen (vgl. oben) zur Kurzparkzone erklärt wurde.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Dr. Wolfgang Steiner

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum