Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130392/2/SR/Ri

Linz, 21.10.2004

 

 

 VwSen-130392/2/SR/Ri Linz, am 21. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R K, L, T gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. 10. 2004, Zl. FD-StV-305845-2004 Scha, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

    1. Mit o.a. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. September 2004, FD-StV-0305845-2004, als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde der Bw wegen Übertretung der §§ 2 Abs.1 und 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, idgF, in Verbindung mit den §§ 4 Abs.1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz in Verbindung mit § 9 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 mit einer Geldstrafe von € 43,00 bestraft.

 

1.2. Gegen diesen am 7. Oktober 2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. Oktober 2004 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels, FD-StV-0305845-2004; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. September 2004, FD-StV-0305845-2004 durch Hinterlegung am 6. September 2004 zugestellt.

 

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet.

 

Die Zweiwochenfrist begann mit dem 6. September 2004 (Beginn der Abholfrist) zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 20. September 2004.

 

Laut Aktenlage langte der per E-Mail eingebrachte Einspruch am 28. September 2004 um 08.31 Uhr bei der Behörde erster Instanz ein. Das E-Mail wurde ausgedruckt und mit dem Eingangsstempel "Finanzdirektion Parkraumbewirtschaftung Eingl. am 28. Sep. 2004" versehen.

 

3.3. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, zur Entgegennahme mündlicher Anbringen nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet. Zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen ist sie nur während der Amtsstunden verpflichtet. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

 

Das E-Mail stellt eine technische Form einer Einbringung dar, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht. Einbringen bei der Behörde bedeutet, dass das Rechtsmittel durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte Einlaufstelle oder durch Einwurf in einen Einlaufkasten überbracht bzw. entgegengenommen wird. Aus § 13 Abs. 5 AVG ist abzuleiten, dass die Einbringung eines Anbringens nicht nur während des Parteienverkehrs und der Amtsstunden, sondern auch daran anschließend - innerhalb offener Frist - möglich ist. Im Faxweg bzw. in sonstiger Weise maschinell übermittelte Anbringen gelten als entgegengenommen, wenn die übermittelten Daten vom Endgerät (z.B. Faxgerät) der Behörde empfangen werden oder in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangen (Wessely, Die Tücken der Technik - Zum "maschinellen" Verkehr zwischen Bürger und Behörde, ÖJZ 2000, S. 702ff). Das mit E-Mail abgeschickte Rechtsmittel ist somit nur dann rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde ankommt (einlangt).

 

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet; ein fristgebundenes Anbringen ist daher rechtzeitig eingebracht, wenn es am letzten Tag der Frist der Post zur Beförderung übergeben wurde, auch wenn es bei der Behörde nach Ende der Frist einlangt. Ein "Postenlauf" im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn das Schriftstück der Post zur Übermittlung übergeben wird; die direkte Übermittlung eines Anbringens auf technischem Weg (Fax, E-Mail) ist kein Postenlauf im Sinne dieser Bestimmung (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, S. 107f mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Im "Einspruch" vom 7. Oktober 2004 weist der Bw darauf hin, dass er den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung rechtzeitig eingebracht habe und fügt im Anhang eine Absendebestätigung (To: park@wels.gv.at; Sent: Friday, September 17, 2004 8:30 AM; Subject: Einspruch gegen FD StV 0305845 2004) an.

 

Unabhängig davon, ob der Sendevorgang tatsächlich stattgefunden oder der Bw auf Grund von möglichen Server-Problemen Kenntnis von einer nicht stattgefundenen Übermittlung erlangt hat, ist im Falle einer erfolgten Sendung die Zeit bis zum Einlangen bei der Behörde erster Instanz in die verfahrensrechtliche Frist einzurechnen.

Da der Einspruch erst am 28. September 2004 bei der Behörde erster Instanz eingelangt (angekommen) ist, hat sie zu Recht das Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 
 

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