Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130395/4/Ste

Linz, 14.12.2004

 

 

 VwSen-130395/4/Ste Linz, am 14. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der M G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. November 2004, Zl. FD-StV-302226-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  1. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. November 2004, Zl. FD-StV-302226-2004, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 9 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 eine Geldstrafe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil sie am 19. April 2004 von 17.06 Uhr bis mindestens 17.17 Uhr in Wels, vor dem Haus Pollheimerstraße Nr. 7, das von ihr gehaltene mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Nissan, amtliches Kennzeichen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Sie habe dadurch §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz iVm. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 verletzt.

 

1.2. Diesem Straferkenntnis ging zeitlich eine im Wesentlichen gleichlautende Strafverfügung der Erstbehörde vom 30. Juni 2004 voraus, gegen welche die Bwin rechtzeitig Einspruch erhob. Der Einspruch war lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet (Ersuchen um "Strafmilderung"), weshalb die Strafverfügung vom 30. Juni 2004 hinsichtlich des Schuldausspruchs rechtskräftig wurde, nur hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausspruches über die Strafe das ordentliche Verfahren eingeleitet und in Folge das Straferkenntnis vom 1. November 2004 mit dem bereits erwähnten Inhalt erlassen wurde.

 

1.3. Im angefochtenen Bescheid führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen begründend aus, die Bwin habe ihr Fahrzeug am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit ohne gültigen Parkschein abgestellt und gemessen an der Zeit (gemeint wohl: Dauer) der Abstellung die Parkgebühr hinterzogen. Da die Bwin der Aufforderung der Erstbehörde vom 16. August 2004, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls von Vermögenslosigkeit, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro ausgegangen werde, nicht nachkam, wurden seitens der Behörde die genannten Annahmen der Entscheidung zugrunde gelegt. Unter Bedachtnahme auf § 19 VStG (insbesondere auf das Verschulden und den Mangel an Erschwerungs- und Milderungsgründen) sei die verhängte Geldstrafe der erstinstanzlichen Behörde schuld- und unrechtsangemessen erschienen.

 

 

2. Den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen "Einspruch" wertet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als das gegen das Straferkenntnis zulässige und rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin bringt die Bwin vor, sie sei im fraglichen Zeitraum "um Wechselgeld für den Parkautomaten gegangen". Ihr Gatte habe sich zu dieser Zeit in Haft befunden, und hätte sie "die Strafe von 20 Euro nicht bezahlen" können, weil sie von Notstandshilfe lebe. Deshalb wurde eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat richtete als Berufungsbehörde zur Klärung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bwin am 18. November 2004 an diese die Aufforderung, die entsprechenden Fakten der Behörde binnen zehn Tagen ab Zustellung schriftlich bekannt zu geben sowie Belege für die Richtigkeit der Behauptungen beizubringen. Dieses Schriftstück wurde der Bwin am 22. November 2004 mittels Hinterlegung beim Postamt 4651 zugestellt. Die Bwin kam jedoch der darin an sie gerichteten Aufforderung bis dato nicht nach.

 

2.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zur Zl. FD-StV-302226-2004. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien weiters einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Bezogen auf den Tatvorwurf hat die Bwin im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt: Auch von ihr selbst wurde nicht bestritten, dass sie über den vorgeworfenen Zeitraum von mindestens 11 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Mit der Berufung wurde lediglich der Ausspruch über die Strafe bekämpft. Aus diesem Grund ist auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

3.2. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

3.2.1. Hinsichtlich des von der Bwin auf der Schuldebene angesprochenen Umstandes, im relevanten Zeitraum sei sie "um Wechselgeld für den Parkautomaten gegangen", ist zu bemerken, dass fahrlässiges Verhalten gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit genügt, sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Von einem Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen beabsichtigt, kann jedenfalls erwartet werden, dass er das nötige (Klein-)geld zur Gebührenentrichtung mitführt. Führt er es nicht mit, kann von ihm erwartet werden, das Fahrzeug an einem Platz ohne Gebührenpflicht vorschriftsmäßig abzustellen, wenngleich er so unter Umständen längere Wegstrecken zu Fuß zurücklegen muss.

 

3.2.2. Auch das Vorbringen der Bwin, auf Grund ihrer finanziellen Situation sei es ihr nicht möglich, die Strafe zu bezahlen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen: Trotz entsprechender Aufforderung der Erstinstanz vom 16. August 2004 und der Berufungsbehörde vom 15. November 2004 legte die Bwin ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht dar. Zwar hat die Behörde grundsätzlich von sich aus den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, jedoch trifft die Partei auch im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht zur Durchführung von Beweisen, die auf Grund der faktischen Grenzen amtswegiger behördlicher Erhebungen eine solche Mitwirkung erforderlich machen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Zl. 86/04/0122). Die Bwin kam ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet daher die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögen als durchaus realistisch. Weiters scheint im Hinblick darauf, dass für die Bwin offensichtlich auch der Betrieb und die Erhaltung des Personenkraftwagens finanzierbar ist, durch die verhängte Strafe die Existenz der Bwin nicht als gefährdet.

 

3.2.3. In Folge ist es als tat- und schuldangemessen zu sehen, die verhängte Geldstrafe mit 43 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebene Relation mit 24 Stunden festzusetzen, um die Bwin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die Erstbehörde im unteren Bereich des Strafrahmens, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.3. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bwin nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Dr. Wolfgang Steiner

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