Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130397/2/WEI/Eg/An

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen-130397/2/WEI/Eg/An Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G P, A, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2004, Zl. 933/10-168448, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 6. September 2004, GZ. 933-10-168448 in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 24 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2004, 933/10-168448, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 27. September 2004 gegen die Strafverfügung vom 6. September 2004, GZ. 933-10-168448, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis am 10. September 2004 persönlich übernommen worden sei. Die Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen betrage, habe mit Ablauf des 24. September 2004 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 27. September 2004 und somit verspätet eingebracht/zur Post gegeben worden, weshalb dieser als verspätet zurückgewiesen worden sei, ohne dass auf das Vorbringen im Einspruch selbst eingegangen werden konnte.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 17. November 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 1. Dezember 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Bw nicht substanziell bestritten. Danach habe der Bw am 29. Juni 2004 von 11.54 bis 12.19 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in 4030 Linz, Auwiesenstraße 128, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde dem Bw diese Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung Einspruch erheben kann.

Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut vorliegendem Zustellnachweis am 10. September 2004 persönlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 24. September 2004, welches am 27. September 2004 zur Post gegeben wurde, erhob der Bw Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Da die Einspruchsfrist mit Ablauf des 24. September 2004 abgelaufen war, hat die belangte Behörde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 2004, Zl. 933/10-168448, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

In seiner Begründung führt der Bw Folgendes an:

"Habe bereits am, 24.9.04 die Begründung des Einspruches, mit der Angabe des Sachverhaltes mitgeteilt.

Dass den Einspruch nicht stattgegeben wird, sowie dessen Begründung, das sehe ich nicht ein.

Jetzt kommt noch hinzu, eine Erhöhung der Strafe do. (Arrest); womit ich auch Einspruch erhebe.

Werde mir noch rechtlichen Rat einholen. (Mein Einkommen ist sehr minimal!

Bis auf weiteres

P G"

 

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates Linz, Zl. 933/10-168448, festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und im Wesentlichen Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Nach § 32 Abs 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittlung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

4.2. Im vorliegenden Fall hat der Bw seinen Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 2004 am 27. September 2004 zur Beförderung an die Post übergeben.

 

Die angefochtene Strafverfügung wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 10. September 2004 persönlich zugestellt, weshalb die Einspruchsfrist mit Ablauf des 24. September 2004 endete. Der am 27. September 2004 zur Beförderung an die Post übergebene Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

4.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß

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