Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300257/2/Gf/Km

Linz, 01.06.1999

VwSen-300257/2/Gf/Km Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Oktober 1998, Zl. Pol96-97-1998/WIM, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Oktober 1998, Zl. Pol96-97-1998/WIM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil er am 22. April 1998 auf einer Straße den öffentlichen Anstand verletzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/1995 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen zweier Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt sowie zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet worden, während Milder-ungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß die Aussagen der einvernommenen Gendarmeriebeamten in auffälliger Weise übereinstimmen, also zuvor abgestimmt worden sein müßten. Im übrigen sei er wegen einer Geisteskrankheit pensioniert worden.

Deshalb wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol96-97-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der den öffentlichen Anstand verletzt.

4.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer lediglich Einwendungen vor, für die er keine entsprechenden Beweise anzubieten vermag.

Derartige bloße Behauptungen ohne jeglichen Bezug zu einem nachvollziehbaren und nachprüfbaren Beleg für deren Zutreffen sind jedoch schon von vornherein nicht geeignet, die Ergebnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel zu ziehen, noch dazu, wenn es auch objektiv besehen nicht die geringsten Anzeichen dafür gibt, daß diese etwa in gesetzwidriger Weise zustandegekommen sein könnten.

Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt ist daher bei dieser Beweislage als erwiesen anzusehen.

4.3. Im übrigen tritt der Berufungswerber weder dem Vorwurf der Vorsätzlichkeit seines Handelns noch der Höhe der verhängten Strafe entgegen.

4.4. Da sich diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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