Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130400/2/Gf/Sta

Linz, 07.04.2005

VwSen-130400/2/Gf/Sta Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. K F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. November 2004, Zl. 933/10-95524, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 301/2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. November 2004, Zl. 933/10-95524, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 21. Oktober 2003 in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 11.16 Uhr in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei angesichts des Vorliegens einer entsprechenden Vormerkung kein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen; auch Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. November 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. November 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Verordnung insoweit nicht gesetzmäßig kundgemacht worden und damit nicht anzuwenden sei, als die entsprechenden Verkehrszeichen tatsächlich nicht innerhalb eines Toleranzbereiches von 5 Metern aufgestellt seien. Außerdem erweise sich die verhängte Strafe als zu hoch.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-98804 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2. Jene vom Beschwerdeführer angeführten Mängel, die eine nicht gehörige Kundmachung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Kurzparkzonen-V der Stadt Linz belegen sollen, sind nicht präjudiziell, weil sich diese jeweils auf Standorte beziehen, die mit dem Tatort in keinem Zusammenhang stehen.

Da die Übertretung im Übrigen vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten wird, ist dessen Strafbarkeit sohin gegeben.

2.3. Im Zuge der Strafbemessung war als mildernd zu beurteilen, dass der der Gebührenverkürzung zu Grunde liegende Zeitraum lediglich eine Viertelstunde betrug und dem Rechtsmittelwerber zuvor bislang lediglich eine Ermahnung erteilt wurde.

Unter diesem Aspekt findet es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 1/2 Stunden herabzusetzen.

Im Übrigen war die Berufung hingegen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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