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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130401/2/SR/Sta

Linz, 04.03.2005

 

 

 VwSen-130401/2/SR/Sta Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der E S, geb., S, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems, Zl. VerkR96-37026-2004 vom 24. Jänner 2005 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das LGBL. Nr. 90/2001 - im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom
24. September 1996, VerkR 144/77/1996 (Euroanpassung mit Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2001), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und statt dessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 i.Vm. §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 8 der Verordnung des Gemeinderates Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems".

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c, § 51e Abs.3 Z. 3 und § 66 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 27.9.2004 um 10.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen K im Ortsgebiet von Kirchdorf/Krems, Dietlstraße 2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 6 Abs.1 lit.a i.V.m. § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz 1988

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

21,--

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß §

2 Abs. 1 Oö. Parkgebühren-gesetz 1988

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

2. Gegen dieses der Bw am 25. Jänner 2005 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen und der objektive Tatbestand daher erfüllt sei und die Behörde in freier Beweiswürdigung davon ausgehe, dass die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Einem Kurzparkzonenbenutzer sollte bewusst sein, dass es bei einem geplanten Arztbesuch zu Verzögerungen kommen könne und es sei ihm daher zumutbar, die Parkgebühr für die höchsterlaubte Parkdauer von 1 1/2 Stunden zu entrichten, oder von vornherein einen Dauerparkplatz zu benutzen.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Mildernd hätte sich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ausgewirkt.

 

2.2. Dagegen hat die Bw ausgeführt, dass sie sich einer "Routine-Schwangerschaftsuntersuchung" unterzogen habe. Auf Grund des Befundes hätte sie beim Wehenschreiben angehängt werden müssen und somit habe die Untersuchung länger als geplant gedauert. Die Dauer der bezahlten Parkgebühr hätte mit Sicherheit für die Routineuntersuchung gereicht.

 

Erschließbar wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu VerkR96-37026-2004. Da auf Grund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt klar ist, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Die Bw hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt und lediglich bis 10.06 Uhr die Parkgebühr entrichtet. Die Behörde erster Instanz hat der Bw die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die Tatzeit "27.9.2004, um 10.34 Uhr" vorgeworfen.

 

Laut Aktenlage hat sich die Bw am 27.9.2004 in der Zeit von 09.00 bis 10.30 Uhr bei ihrem Frauenarzt zwecks Schwangerschaftsuntersuchung aufgehalten. Die Ergebnisse der Routineuntersuchung machten eine unvorhergesehene weitere Untersuchung mit dem Wehenschreiber erforderlich. Entsprechend ihrer Erfahrung bei den vorangegangenen Untersuchungen hat die Bw die Parkzeit bemessen und dementsprechend die Parkgebühr entrichtet. Bedingt durch die notwendige Folgeuntersuchung und der damit verbundenen unvorhergesehenen längeren Behandlungszeit in der Arztpraxis, der damit einhergehenden Unmöglichkeit die Parkzeit durch Nachzahlung zu verlängern, hat sie ihren Pkw über den gestatteten Zeitraum hinaus in der Kurzparkzone abgestellt gelassen.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für den gegenständlichen Zeitpunkt (Tatzeit) wird nicht bestritten.

 

Das Berufungsvorbringen der Bw und ihre Angaben im Ermittlungsverfahren sind glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig. Die unvorhergesehene Verlängerung der Anwesenheit in der Arztpraxis wurde vom behandelnden Arzt Dr. A W bestätigt und von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 23. Dezember 1996 betreffend der Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 3 Abs.1 Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 40 Cent.

 

4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Seite 1217).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, hat sich die Bw glaubwürdig verantwortet. Dennoch konnte sie mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist grundsätzlich den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen. Das strafbare Verhalten des Bw ist auf Grund der vorliegenden Umstände jedoch nur als leicht fahrlässig einzustufen.

 

Die Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, 1369 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

4.4. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass sich die Bw zusätzlich zur Routineuntersuchung einer weiteren, nicht vorhersehbaren Untersuchung unterziehen musste. Auf Grund ihrer vorhergehenden Erfahrungen bei den Untersuchungen konnte sie davon ausgehen, dass sie mit der von ihr entrichteten Parkgebühr das Auslangen finden würde. Stellt man auf die Gemütsverfassung einer Schwangeren ab, der mitgeteilt wird, dass nach der Routineuntersuchung unverzüglich eine nicht geplante weitere Untersuchung vorgenommen werden muss, dann ist ihr kaum zuzumuten, dass sie die Untersuchung unterbricht und die Parkgebühr für eine weitere halbe Stunde entrichtet. Jedoch hätte sie auf andere Weise Vorsorge treffen können, dass der Gebührenpflicht im zulässigen zeitlichen Rahmen entsprochen wird. Die Übertretung des Oö. ParkGebG hat die Bw zugestanden, allerdings ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie darin nur ein geringfügiges Versehen ohne Folgen sieht. Konkrete Auswirkungen dieser Tat, etwa dass jemand vergeblich einen gebührenpflichtigen Parkplatz zur Tatzeit gesucht hätte, sind nach der Aktenlage auch nicht bekannt geworden.

 

Abstellend auf das bisherige Verhalten der Bw - absolute Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht - und die unvorhergesehene zusätzliche Untersuchung im Zuge der Schwangerschaftsuntersuchung war der Bw die Rechtswohltat des § 21 Abs. 1 VStG zu gewähren. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, die auf eine unvertretbare oder unrealistische Haltung der Bw schließen ließen.

 

Bei dieser Sachlage spricht die Abwägung der Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG, weil das fahrlässige Verschulden der Bw geringfügig erscheint und nur eine geringe Überschreitung der bezahlten Parkdauer vorlag. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds konnte unter diesen Umständen mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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