Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130404/2/WEI/An

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-130404/2/WEI/An Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W P, W S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Januar 2005, Zl. 933/10 - 124915, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 lit b) Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

 

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen, welches am 20.1.2004, von 08:10 bis 08:25 Uhr, in Linz, FRIEDRICHSTR VOR HAUSNUMMER 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 28.4.2004, nachweislich zugestellt am 4.5.2004, bis zum 18.5.2004 nicht gesetzesgemäß Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.2 i.V.m. 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.V.m.

§§ 3 Abs.2 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,-- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

€ 47,30."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 5. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 18. Jänner 2005 - und somit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung gleichen Datums.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 20. Januar 2004, von 08.10 Uhr bis 08.15 Uhr, war das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke N, Kz. in Linz, Friedrichstraße vor Haus Nr. 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Als Zulassungsbesitzer wurde der Bw ausgeforscht. Über den Bw wurde von der belangten Behörde am 22. März 2004 eine Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schreiben vom 7. April 2004 Einspruch, ohne jedoch diese zu begründen.

Mit Schreiben vom 8. April 2004 forderte der Magistrat Linz den Bw erstmals auf bekannt zu geben, wem er zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug überlassen hat. Dieser Aufforderung kam der Bw zwar nach, doch waren seine Angaben weitgehend unleserlich, weshalb ihn der Magistrat Linz mit Schreiben vom 28. April 2004 ein zweites Mal aufforderte, die Lenkerauskunft lesbar und vollständig zu erteilen, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung beginge. Dieser Aufforderung kam der Bw in der Weise nach, dass er wiederum mit Handschrift in weitgehend unleserlicher Schreibweise den Vor und Zunamen, bei der Frage nach dem Geburtsdatum "U" sowie einen unleserlichen Ortsnamen und unter der Zeile "wohnhaft" eine kaum lesbare mögliche Straßenbezeichnung samt den Nummern "1" angab.

In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom 30. Juni 2004, weil er als verantwortlicher Zulassungsbesitzer nach schriftlicher Aufforderung vom 28. April 2004 nicht vorschriftsmäßig eine vollständige und zweifelsfrei lesbare Lenkerauskunft erteilte. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Telefaxschreiben vom 19. Juli 2004 rechtzeitig Einspruch. Anlässlich einer neuerlichen Aufforderung zur Rechtfertigung teilte der Bw mit, dass er bereits zweimal Name und Adresse des Lenkers vorschriftsmäßig bekannt gegeben hätte.

Die belangte Behörde hat daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 3. Januar 2005 gegen den Bw erlassen. Sie stellte begründend fest, dass die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich, noch unklar sein dürfe. Sie müsse vielmehr so richtig und vollständig sein, dass die Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne (Hinweis auf VwGH 24.2.1887, Zl. 95/17/0187).

 

2.2. In seiner Berufung führt der Bw wie folgt aus:

 

"Gegen die obgenannte und von mir am 5.01.2005 übernommene Strafverfügung erhebe ich innerhalb der 2 Wochenfrist wegen gravierender Verfahrensmängel des Finanzrechts- und Steueramtes Einspruch.

 

Auf Grund Ihrer Aufforderung vom 08.04.2004 um Bekanntgabe wem ich das KFZ überlassen hatte, setzte ich diese Daten vollständig mit Namen und Adresse in das von Ihnen beigestellte Formular und faxte dieses an Sie.

 

Am 28.04.2004 teilten Sie mit, daß das bei Ihnen eingelangte Fax nicht leserlich ist. Hierfür füllte ich Ihr neuerlich beigelegtes Formular nochmals mit großer und deutlicher Schrift vollständig aus und faxte Ihnen dieses ausgefüllte Formular nochmals.

 

Weder in Ihrer ersten Lenkeranfrage und auch nicht in Ihrer zweiten Anfrage wurde dargelegt daß seitens Ihres Amtes dezidiert eine Postleitzahl benötigt wird, abgesehen davon ist-falls eine derartige Postleitzahl tatsächlich benötigt wird-die Ermittlung auch von amtswegen sowohl möglich als auch zumutbar.

Abgesehen davon berufe ich mich auch darauf, daß seitens aller und auch der verschiedensten Postbeförderungs- und Postzustellungsbetriebe, gleich ob in Österreich, Italien, Amerika, oder sonst auf der Welt sehr wohl Postsendungen ohne Postleitzahl ordnungsgemäß transportieren und auch ordnungsgemäß zustellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl 933/10-124915 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit b) des Oö. Parkgebührengesetzes (LGBl Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr. 90/2001) begeht u.A. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs. 2 dieses Landesgesetzes zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund der behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Bw in seiner ersten Lenkerbekanntgabe Herrn "V J........" (Nachname unleserlich), ohne Angabe des Geburtsdatums, genannt. In der Zeile "wohnhaft" führte der Bw an "U", einen unleserlichen Ortsnamen sowie einen unleserlichen Straßennamen samt den Nummern an.

 

Da diese Auskunft offenkundig unleserlich und unvollständig war, wurde der Bw neuerlich zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert.

 

Dieser neuerlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kam der Bw lediglich insoweit nach, als er wiederum den Namen in der gleichen unleserlichen Form anführte und in der Zeile "geboren am" nun "U....." angab. In der Zeile "wohnhaft" führte der Bw nun lediglich einen unleserlichen Straßennamen samt der oben bezeichneten Nummer an.

 

Der Bw hat beide Male seine Angaben in einer unleserlichen Form erteilt und darüber hinaus keine Postleitzahl angeführt. Seine Angaben sind darüber hinaus widersprüchlich, als er Staat und Ort einmal unter der Adresse und im letzteren Fall unter "geboren am" angab. Es könnte daher davon auszugehen sein, dass es sich beim angegebenen Staat und Ort um den Geburtsort handelt. Mit der Angabe einer unleserlichen Straßenbezeichnung samt einer dazugehörigen Zahl als Wohnadresse hat der Bw der Aufforderung des Magistrates Linz jedenfalls nicht entsprochen.

 

4.3. Dennoch war das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig, zumal die belangte Behörde nur die nicht vorschriftsmäßige Beantwortung ihrer zweiten Aufforderung vom 28. April 2004 angelastet hat. Dabei hat sie übersehen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum vergleichbaren § 103 Abs 2 KFG der Grundsatz der Einmaligkeit der Auskunftspflicht gilt. Der Zulassungsbesitzer ist nicht verpflichtet nach der Zustellung eines Auskunftsverlangens der Behörde ein weiteres Auskunftsverlangen wegen desselben Sachverhaltes zu beantworten (vgl VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0037 = ZVR 1992/68; VwGH 14.7.2000, Zl. 2000/02/0084). Die Behörde hat daher nur die Möglichkeit die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden. Sie ist nicht verpflichtet nach unvollständiger oder unklarer Auskunft eine neuerliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten (vgl mwN Sprinzel, Verfahrensfragen des § 103 Abs 2 KFG, ZVR 2001, 378 ff, 386 f). Selbst wenn man ein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, das nunmehr auch wegen eines Inhaltsmangels möglich wäre, grundsätzlich für zulässig erachtete (so offenbar VwGH 3.5.2000, Zl. 99/03/0438), müsste nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag dennoch die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage angelastet werden.

 

Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gehört die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens. Dabei muss vor allem unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung es sich handelt (vgl VwGH 12.8.1997, Zl. 96/17/0355 unter Hinweis auf verst Sen VwGH 8.11.1989, Zl. 89/02/0004).

 

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Verkennung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Auskunftsverlangens und der korrespondierenden Auskunftspflicht eine unzutreffende Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommen hat, indem sie nicht ihr erstes, sondern ihr zweites Auskunftsverlangen zum Gegenstand des Vorwurfes machte.

 

Diese mangelhafte Spruchfassung konnte im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war, weil der Beschuldigte die ihm konkret angelastete Übertretung mangels einer zweiten Auskunftspflicht nicht begehen konnte.

 

Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt bei diesem Ergebnis auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum