Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130405/4/SR/Ri

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-130405/4/SR/Ri Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H P S, Lstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Februar 2005, Zl. 933/10-179694 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 7,60 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004- AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen P, welches am 11.6.2004, von 16.52 bis 17.10 Uhr in Linz, Rainerstraße gegenüber Haus Nr. 8, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 16.9.2004, nachweislich zugestellt am 17.9.2004, falsch darüber Auskunft erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung

§§ 2 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 38,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 3,80 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt € 41,80."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 3. Februar 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw eine falsche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers getätigt habe, da das Auskunftsersuchen an die Adresse der bekannt gegebenen Person mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgeschickt worden sei. Der Tatbestand der "Falsch-Bekanntgabe" sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt. Darüber hinaus habe der Bw objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, weil ein sorgfältiger Zulassungsbesitzer rechtmäßig Auskunft darüber erteilt hätte, wem er sein Fahrzeug zur Verwendung überlassen habe und wo diese Person tatsächlich wohne. Der Bw habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Milderungsgründe hätten nicht berücksichtigt werden können.

 

Da der Bw die Angaben über seine Vermögensverhältnisse verweigert habe, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro ausgegangen worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass er am 11. Juni 2004 mit Frau G das Casino Linz besucht habe. In diesem Zusammenhang habe sie als Lenkerin seines KFZ (P) den Wagen an der angegebenen Stelle geparkt und es sei auch ein Parkschein gekauft worden. Leider sei von Frau G die Parkzeit überschritten worden. Im Zuge der Lenkerauskunft habe er die Postanschrift von Frau G bekannt gegeben. Das behördliche Ermittlungsverfahren erschöpfe sich offensichtlich in der bloßen Zustellung eines Straferkenntnisses, welches im Ausland keine Auswirkung habe und mit oder ohne Begründung angenommen werden könne oder nicht. In diesem Fall sei der Brief mit der Bemerkung "die wohnt hier nicht" als "nicht zustellbar" von der Postbotin zurückgenommen worden. Die Behörde hätte aber die Möglichkeit gehabt, beim Evidenzbüro der Stadt Klausenburg die Angaben bestätigt zu erhalten.

Abschließend beantragt der Bw die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 933/10-179694 und durch eine Anfrage bei der CASINO AUSTRIA AG.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses geht der Oö. Verwaltungssenat vom folgenden relevanten Sachverhalt aus:

 

Über Aufforderung der Behörde erster Instanz vom 16. September 2004 hat der Bw mit Schreiben vom 17. September 2004 bekannt gegeben, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen P vor dem Tatzeitpunkt am 11.6.2004 von 16.52 bis 17.10 Uhr "Frau R C. G, geb. am 22.3.1978, wohnhaft J, O, C-N, R" zur Verwendung überlassen habe.

 

Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat die Behörde erster Instanz die namhaft gemachte Person um "Bekanntgabe der/s Fahrzeuglenkersin" ersucht. Das behördliche Schriftstück wurde eingeschrieben, versehen mit einem Auslandsrückschein, an die angegebene Adresse gesandt.

 

Da eine Zustellung an der genannten Adresse offenkundig nicht möglich war, wurde die amtliche Sendung mit dem Vermerk "Inconnu Necunoscut" retourniert. Auf Grund dieses Hinweises hat die Behörde erster Instanz gegen den Bw eine Strafverfügung erlassen. Innerhalb offener Frist hat dieser dagegen Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er nicht Lenker des gegenständlichen Kfz gewesen sei und die Daten der Lenkerin bekannt gegeben habe.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde das Aufsichtsorgan E F als Zeugin einvernommen. Über Befragen führte sie aus, dass im Fahrzeug kein gültiger Parkschein hinterlegt und daher von ihr eine Organstrafverfügung nach dem Delikt "Der Parkschein fehlte" ausgestellt worden war.

 

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahren wurde dem Bw mit Schreiben vom 24. November 2004 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Sollte er davon Abstand nehmen, würde die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgehen. Der Bw hat auf das behördliche Schreiben nicht reagiert.

 

Die Anfrage bei der CASINO AUSTRIA AG ergab, dass am 11. Juni 2004 von Frau G R (geb. am 22.3.1978) im Casino Linz kein Besuch registriert ist.

 

3.2. Das Vorbringen des Bw ist widersprüchlich und aktenwidrig.

 

Im Gegensatz zur schlüssigen Aussage des Aufsichtsorgans, die sich mit der Aktenlage deckt, hat der Bw vorgebracht, dass ein Parkschein gekauft, jedoch von Frau G die Parkzeit überschritten worden sei. Schon im Hinblick auf die Beschreibung des Tatbestandes in der Anzeige vom 16. Dezember 2004 und die damit in Einklang zu bringende Zeugenaussage des Aufsichtsorgans war dieser zu folgen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob sich Frau G überhaupt in Linz aufgehalten hat und ihr das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen werden konnte. Der Bw hat dagegen behauptet mit Frau G anschließend das Casino Linz aufgesucht zu haben (arg.: "... besuchte ich mit Frau G das Casino Linz."). Wie allgemein bekannt ist, werden alle Casinobesucher zur Ausweisleistung aufgefordert und alle Casinobesuche registriert. Da ein Besuch der Frau G R, geb. am 22.3.1978 am 11. Juni 2004 im Casino Linz nicht registriert worden ist, kann ein solcher Besuch auch nicht stattgefunden haben. Der behauptete Casinobesuch mit der genannten Person stellt aber einen wesentlichen Teil der Verantwortung des Bw dar und ist untrennbar mit dem gesamten Vorbringen verbunden. Bedingt durch die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Bw für jenen Teil des Vorbringens, der einer Überprüfung zugänglich war, kann auf Grund des eindeutigen Ermittlungsergebnisses geschlossen werden, dass der genannten Person das Kfz zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht überlassen worden war. Der Bw hat auch kein weiteres Vorbringen zu dieser Person erstattet, keine Angaben über ihren allfälligen Aufenthalt in Österreich gemacht und ausschließlich die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz als unzureichend bezeichnet. Ohne Anhaltspunkte und entgegen der Aktenlage hat der Bw die Behauptung aufgestellt, dass die bezeichnete Person die Annahme des behördlichen Schriftstückes mit oder ohne Begründung annehmen oder ablehnen hätte können. Es trifft zu, dass Schriftstücke angenommen werden können oder die Annahme verweigert werden kann, der Bw übersieht aber, dass das rumänische Zustellorgan auf dem von ihm am Schriftstück angebrachten Klebeetikett das Kästchen vor den Worten "Innconu Necunoscut" (übersetzt: unbekannt) angekreuzt hat. Hätte Frau G R an der angeführten Adresse gewohnt und die Annahme verweigert, dann ist davon auszugehen, dass das Zustellorgan das Kästchen vor den Worten "Annahme verweigert" angekreuzt hätte. Eine entsprechende Vorgangsweise ist auch für die Fälle einer unvollständigen Adresse oder einer Wohnungsaufgabe der bezeichneten Person anzunehmen.

 

Im Hinblick auf das eindeutige Ermittlungsergebnis und das aktenwidrige Vorbringen des Bw konnte von weiteren Erhebungen Abstand genommen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen, wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

4.2. Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht fest, dass der Bw eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat. Die vom Bw namhaft gemachte Person ist an der von ihm angeführten Adresse unbekannt. Bezogen auf den Tatvorwurf hat er daher tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155). Bei einem derartigen Delikt ist vom Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1217).

 

Die Behörde kann dann, wenn ein Versuch, mit der als Lenkerin (bzw. Auskunftsperson) bezeichneten Person in Kontakt zu treten scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt grundsätzlich die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Auf Grund des klaren Ermittlungsergebnisses (Hinweis auf dem rückgemittelten Schreiben) war die Behörde erster Instanz nicht gehalten, weitere Erhebung zu pflegen. Der Bw ist aber seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen und hat lediglich Verfahrensvorwürfe zum erstbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht.

 

Der Bw konnte mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen; der entsprechende Begründungsteil wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, zum Bestandteil dieser Begründung erklärt.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die diesbezügliche Begründung der Behörde erster Instanz ist nachvollziehbar und daher schließt sich der Oö. Verwaltungssenat dieser an.

5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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