Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130410/6/BMa/Be

Linz, 24.01.2006

 

 

 

VwSen-130410/6/BMa/Be Linz, am 24. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Dr. H K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2005, Zl. 933/10-162353, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 8 Euro (ds. 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

 

Zu II.: §§ 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1 Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) schuldig erkannt, er habe am 11. Mai 2004 von 14:15 bis 14:42 Uhr in Linz, Schillerstraße, neben dem Haus Nr. 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug Audi mit dem polizeilichen Kennzeichen L-xx in einer Garageneinfahrt innerhalb der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 und §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 jeweils in der gültigen Fassung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Strafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das ihm am 15. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich die mit 22. Februar 2005 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, Haus- und Grundstücks- bzw. Garageneinfahrten seien von einer Kurzparkzone nicht ausgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der alleinige Nutzungsberechtigte zwar die Vorschriften des § 24 Abs.3 lit.b StVO nicht übertritt, wenn sich die Garageneinfahrt aber in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befinde, so sei auch in diesem Bereich die Abgabe zu entrichten. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde ausgeführt, durch das im Spruch dargestellte Verhalten des Bw liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insoferne vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlaghäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegen stehe. Der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und ein geschätztes Nettoeinkommen von 2.500 Euro sowie das Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögen zugrunde gelegt worden. Die verhängte Strafe erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden, das zumindest als fahrlässig zu bewerten sei, angemessen.

1.4. In seiner Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, der im Straferkenntnis dargestellte Sachverhalt sei richtig. Die aus dem Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlüsse würden jedoch mit einer verfassungskonformen Auslegung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 im Widerspruch stehen, wenngleich diese in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Deckung finden würden. Denn für Gebühren gelte grundsätzlich das Äquivalenzprinzip, dies sei für kommunale Gebühren vom VfGH ausdrücklich klargestellt worden. Die Gegenleistung für das Entrichten der Gebühr müsse denknotwendig darin bestehen, dass die Gebietskörperschaft das Recht zum Abstellen des Fahrzeuges (im Sinnes eines Parkens) an der bezeichneten Stelle (Garageneinfahrt) einräumen könne. Diese Gegenleistung könne im vorliegenden Fall nicht erbracht werden; selbst die Entrichtung einer Parkgebühr nach dem Oö. Parkgebührengesetz 1988 beseitige nicht das Verbot nach § 24 Abs.3 lit.b StVO. Im konkreten Fall beanspruche die Gebietskörperschaft ein Entgelt, dem sie keine Gegenleistung gegenüber stellen könne. Damit greife das angefochtene Straferkenntnis sachlich unzulässig in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht ein, verletze den gleichheitsrechtlichen Vertrauensschutz oder stütze sich allenfalls auf ein verfassungswidriges Gesetz.

Dass die Gegenleistung für das Entrichten der Abgabe in einer "Legalisierung" des Parkens an der bezeichneten Stelle (Garageneinfahrt) bestehen müsse, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 leg.cit. Hier werde der Begriff "Parkgebühr" verwendet und damit auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer verwiesen. Damit werde klargestellt, dass nur ein im Sinne der StVO zulässiges Parken innerhalb der durch Verordnung bezeichneten Kurzparkzone, zu der auch der Verlauf der Schillerstraße gehöre, eine Gebührenpflicht auslösen könne.
Daher wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 933/10-162353 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und am 20. Mai 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverhalt außer Streit gestellt und ergänzend vom Bw angegeben wurde, dass innerhalb der verordneten Kurzparkzone der "blaue Strich" vor der Garageneinfahrt, deren Benützung ausschließlich dem Berufungswerber und seinen Kanzleikollegen gestattet sei, unterbrochen sei.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Hinsichtlich der relevanten Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs.1, 5 Abs.1 und 6 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung und §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz 1988 wird auf die Wiedergabe im bekämpften Straferkenntnis verwiesen.

Mit der Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2005, LGBl. 126/2005, die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, hat sich hinsichtlich der im konkreten Fall entscheidungswesentlichen Rechtslage keine Änderung ergeben. Insbesonders ist die derzeit geltende Strafnorm für den Berufungswerber nicht günstiger, sodass die zum Zeitpunkt der Übertretung der Norm geltende Rechtslage zur Anwendung gelangt.

3.2. Im Erkenntnis vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0103, führt der VwGH aus, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone - als ein von § 1 Abs.3 Wiener Parkometergesetz gefordertes Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind.

Gem. § 1 Abs.3 Wiener Parkometergesetz sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs.1 (Vorschreibung der Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen durch den Gemeinderat) getroffen wurde, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die diesbezügliche Wiener Rechtslage unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Linzer Parkgebührenverordnung, sodass das vorzitierte Erkenntnis auch auf Haus- und Grundstückseinfahrten der Linzer Kurzparkzone anwendbar ist.

3.3. Dem Berufungsvorbringen, die Abgabe gemäß § 1 des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 sei eine Gebühr im Sinne des öffentlich rechtlichen Entgelts für die Zurverfügungstellung einer Leistung von Seiten der Gebietskörperschaft; für Gebühren gelte grundsätzlich das Äquivalenzprinzip, für kommunale Gebühren sei dies vom VfGH ausdrücklich klargestellt, ist entgegen zu halten, dass das Äquivalenzprinzip, wie der Bw zutreffend festgestellt hat, für Benützungsgebühren gilt. Voraussetzung für die Vorschreibung von Benützungsgebühren ist das Vorliegen eines förmlichen Benützungsverhältnisses zu einer Gemeindeeinrichtung, wobei allerdings die Möglichkeit der Benützung genügt; die effektive Inanspruchnahme ist nicht erforderlich (Doralt-Ruppe Steuerrecht II4 Rz 330).

Im konkreten Fall handelt es sich aber um eine Parkgebühr, der im Regelfall kein förmliches Benützungsverhältnis zu einer Gemeindeeinrichtung zugrunde liegt.

Somit kann das Äquivalenzprinzip hinsichtlich Parkgebühren nicht zur Anwendung gelangen.

3.4. Zum Vorbringen der Berufung, die Entrichtung der Abgabe müsse in einer Legalisierung des Parkens vor der Garageneinfahrt bestehen, dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz 1988, wird darauf hingewiesen, dass bei Tatbeständen, die dem Prinzip der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen und demgemäß ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Besteuerung zugrunde legen, es grundsätzlich gleichgültig ist, ob das Verhalten, das den Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (Doralt-Ruppe aaO Rz444). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine ökonomische Kategorie, die sich einer ethischen oder moralischen Wertung entzieht. Es wäre unverständlich und unsachlich, wenn derjenige, der Steuertatbestände durch eine verbotene oder sittenwidrige Tätigkeit erfüllt, von der Besteuerung ausgenommen wäre (ebendort).

3.5. Der Bw hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

3.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist die belangte Behörde - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 2. Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus.

Gemäß § 5 Abs.1 2. Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bedenkt man, dass Dr. Koch Rechtsanwalt ist und sein Fahrzeug vor der Einfahrt zu seiner eigenen Kanzlei abgestellt hat, also davon auszugehen ist, dass er die Örtlichkeit genau kennt, so liegt jedenfalls Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der verordneten flächendeckenden Kurzparkzone im Linzer innerstädtischen Bereich und hinsichtlich des Abstellens seines Fahrzeuges vor der zwischen blauen (Kurzparkzonen-) Markierungen liegenden Einfahrt vor.

Der Bw befand sich aber offenbar in einem (Rechts-)Irrtum darüber, dass sich die Gebührenpflicht einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - Kurzparkzone auch auf eine (dazwischenliegende) nicht markierte Einfahrt bezieht. Dieser Rechtsirrtum kann ihn jedoch nicht entlasten, da ihm hätte klar sein müssen, dass sich die Gebührenpflicht auch auf das Abstellen vor der Einfahrt bezieht und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Im Zweifel hätte sich der Bw informieren müssen, ob die gebührenpflichtige Kurzparkzone trotz der Unterbrechung der blauen Kennzeichnung auch für seine Garageneinfahrt Geltung hat.

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie von der Strafbarkeit des Bw ausging.

3.7. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im konkreten Fall hat der Bw sein Fahrzeug am 11. Mai 2004 im Zeitraum von 14.15 Uhr bis 14.42 Uhr in Linz, Schillerstraße, abgestellt und für die Dauer von 27 Minuten die erforderliche Parkgebühr nicht entrichtet. Unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 10 Minuten ergibt sich daraus eine zeitliche Übertretung durch den Bw von lediglich 17 Minuten.

In Anbetracht dessen, dass der Bw das Fahrzeug vor einer Garageneinfahrt abgestellt hat und dieser Straßenbereich im Regelfall in einer Kurzparkzone nicht zum Parken von Autos genutzt wird, sind die Folgen der Übertretung unbedeutend. Denn für diese Einfahrt, bei der ein Parkverbot besteht, ist der Schaden der Nichtentrichtung von Parkgebühren, der sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht, nahezu zu vernachlässigen.

Im Hinblick auf die Ortskenntnis des Beschwerdeführers kann nicht von einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Daher konnte, obwohl die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, keine Ermahnung erteilt werden.

 

4. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheids soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Insbesondere begegnet die von dieser vorgenommene Festsetzung des Einkommens des Berufungswerbers keine Bedenken. Im Übrigen bringt der Berufungswerber dagegen auch gar nichts vor.

Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 40 Euro ist unter den von der belangten Behörde dargelegten Abwägung angemessen.

 

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß §24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum