Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130411/6/Ste

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-130411/6/Ste Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des O K, vertreten durch Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 25. Februar 2005, Zl. VerkR96-8338-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 6 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 25. Februar 2005, Zl. VerkR96-8338-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 30 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem 25. August 2004, 9.41 Uhr, in Ried im Innkreis, Kirchenplatz gegenüber Nr. 13, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass es offensichtlich sei, dass der nunmehrige Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Weiter setzt sie sich im Detail und unter Hinweis auf die Judikatur der Höchstgerichte mit der Rechtfertigung des Bw auseinander, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz behauptet hatte. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. März 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 7. März 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin wiederholt der Bw in weitwendigen Ausführungen, die zum Teil offensichtlich mit dem gegebenen Sachverhalt nicht übereinstimmen, im Wesentlichen jene - vor allem grundrechtlichen - Gesichtpunkte, der er schon im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführt hat. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Sache für 10. Mai 2005 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Telefax vom 26. April 2005 teilte der Bw mit, dass er "unbestrittenermaßen das Lenkerauskunftsersuchen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. Oktober 2004 nicht beantwortet habe, daher keine Sachverhalts- sondern nur Rechtsfragen zu klären sind", weswegen er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung verzichte. Ausdrücklich regte er in diesem Schriftsatz auch die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof an.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw zudem ausdrücklich auf deren Durchführung verzichtet hatte, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten" (vgl. dazu auch Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986).

 

Bezogen auf den Tatvorwurf hat der Bw im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt: Auch von ihm selbst wurde nicht bestritten, ja sogar ausdrücklich zugegeben, das Lenkerauskunftsersuchen der Behörde erster Instanz nicht beantwortet zu haben. Strafhöhe und Strafbemessung werden nicht bekämpft.

 

Sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs, als auch hinsichtlich der Strafbemessung wird daher auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

3.2. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die Erstbehörde im unteren Bereich des Strafrahmens, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.3. Zum Vorbringen des Bw, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei verfassungs-(EMRK-)widrig (insbesondere, weil es sich auf eine verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung stütze), wird ua. auf die Erkenntnisse

verwiesen. Beide Höchstgerichte führen darin im Ergebnis aus, dass die vergleichbare Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs. 2 B-VG und des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Für den vorliegenden Fall wird nochmals (vgl. bereits die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis) auf die - dem § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG nachgebildete - Verfassungsbestimmung des Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986 hingewiesen. Nur ergänzend wird der Bw in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 9 des Schifffahrtsgesetzes und die dazu ergangene Literatur (Muzak, Binnenschifffahrtsrecht, 2004, 243 f mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen) aufmerksam gemacht (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 5. April 2005, VwSen-160357/6).

 

Die Rechtsansicht des Bw, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei verfassungs-(EMRK-)widrig, wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Insofern war auch der Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht nachzukommen.

 

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 
 

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