Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130419/2/SR/Wü

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-130419/2/SR/Wü Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des A T, geb. , F, S wh., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juni 2005, Zl. 933/10-228071 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 25 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt wird.

 

II. Zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz vermindert sich auf
2,50 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: §§ 64, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 13.1.2005, von 13.58 bis 14.16 Uhr in Linz, Weingartshofstraße vor Haus Nr. 10 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

  1. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:
  2. §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

    §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

     

  3. Strafausspruch
  4. Es wird Ihnen eine Geldstrafe von Euro 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden vorgeschrieben.

    Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

     

  5. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens Euro 1,50, das sind Euro 3,60 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

Euro 39,60."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 4. Juni 2005 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass durch das gesetzwidrige Verbleiben des Pkw in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen vorliege. Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund das Einkommen von 936 Euro, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen und ein verhältnismäßig geringes Vergehen berücksichtigt worden. Erschwerend scheint die Behörde erster Instanz zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gewertet zu haben.

 

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass er zwar einen gültigen Parkschein hatte, die erlaubte Parkzeit jedoch 18 Minuten überschritten worden sei. Bei seiner Rückkehr zum Fahrzeug habe er keinen Strafzettel vorgefunden. Die Geldstrafe von fast 40 Euro erscheine ihm einfach zu hoch. Zur Zeit habe er, da er "exekutiert" sei nur eine Pension von 638 Euro. Auch aus diesem Grund ersuche er um eine Reduzierung der Strafe auf ein vernünftiges Niveau.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933/10-228071. Da sich aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die Tatzeit "13. Jänner 2005, von 13.58 bis 14.16 Uhr" vorgeworfen. Bei der Rückkehr zu seinem Kfz hat der Bw keine Organstrafverfügung vorgefunden.

 

In der "BOM - Liste" scheinen drei Vormerkungen auf, wobei sich eine Vormerkung auf eine Verwaltungsübertretung bezieht, die nach dem Tatzeitpunkt der gegenständlichen Anlastung gesetzt wurde und eine weitere Vormerkung das Berufungsverfahren betrifft.

 

Im Rechtsmittel hat der Bw vorgebracht, dass sich sein monatliches Nettoeinkommen seit seiner niederschriftlichen Befragung um ca. 1/3 - somit wesentlich - verringert hat.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird nicht bestritten. Das Vorbringen des Zeugen Max R ist glaubwürdig und es ist daher davon auszugehen, dass er die Organstrafverfügung an der Windschutzscheibe angebracht hat. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich eine Organstrafverfügung auch noch zum Zeitpunkt der Rückkehr des Lenkers an der Windschutzscheibe befindet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im gegenständlichen Fall von Dritten entfernt worden war.

 

Das Berufungsvorbringen des Bw ist glaubwürdig und schlüssig.

 

Die Behörde erster Instanz hat im Vorlageschreiben nicht dargelegt, dass sie die Berufungsausführungen - vor allem im Hinblick auf die veränderte Einkommenssituation - bezweifeln würde.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom
30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über den vorgeworfenen Zeitraum von 18 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Den Berufungsausführungen ist zu entnehmen, dass er lediglich gegen die Strafhöhe berufen hat. Es ist somit von einer Teilrechtskraft auszugehen und der
Oö. Verwaltungssenat war nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Grundsätzlich wäre der Begründung der Behörde uneingeschränkt zu folgen.

 

Dem Bw ist zu konzedieren, dass der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Abstellen eines KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone während der ersten 10 Minuten als Halten zu qualifizieren und deshalb gebührenfrei ist.

Der Bw hat jedoch den gegenständlichen Pkw zumindest 18 Minuten am Tatort abgestellt gehabt. Ein gebührenfreies Parken lag daher nicht vor. Bezogen auf die Zeitüberschreitung, sein leicht fahrlässiges Verhalten, Vorwurf nur einer einschlägigen Verwaltungsübertretung und die derzeitige Einkommenssituation war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf die nunmehr festgesetzten Höhen zu vermindern.

 

5. Gemäß § 65 VStG waren dem Bw die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz war spruchgemäß zu vermindern.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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