Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300380/10/Ki/An

Linz, 10.10.2003

 

 

 VwSen-300380/10/Ki/An Linz, am 10. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch betreffend den Antrag des Mag. Ing. F H, S L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K und Mag. H P, K L, vom 23.9.2003 wegen Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 30 und 52a VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Schriftsatz vom 23.9.2003 hat der Einschreiter beantragt, ein gegen ihn erlassenes Straferkenntnis wegen Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

 

Es betrifft dies ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.12.2000, GZ. III/S-S-25.829/00-2, mit welchem der Berufungswerber für schuldig befunden wurde, eine Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz begangen zu haben, indem er, wie am 6.7.2000 um 14.00 Uhr in S, G, von Kriminalbeamten der BPD S festgestellt wurde, als Mieter und somit Verfügungsberechtigter, die Räumlichkeiten des angeführten Massagestudios zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hat, da dort an Männern erotische Ganzkörpermassagen gegen Entgelt vorgenommen wurden und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten war, da in diesem zum angeführten Zeitpunkt ein Gastgewerbe ausgeübt wurde. Es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit der hiesigen Berufungsentscheidung vom 23.1.2001, VwSen-300380/2/Ki/Ka, mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit ausdrücklich der 6.7.2000 um 14.00 Uhr festgestellt wurde.

 

Der Einschreiter verweist darauf, dass wegen des selben Sachverhaltes er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 27.11.2000 wegen des Vergehens der Zuhälterei zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. Es liege der Fall vor, dass verschiedene strafbare Handlungen vorliegen, die einerseits in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und andererseits in die gerichtliche Zuständigkeit fallen. Die strafbaren Handlungen seien durch ein und die selbe Tat begangen worden. In einem solchen Falle wäre eine solche Tat nur zu ahnden gewesen, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Gerade das sei im gegenständlichen Falle gegeben und habe die Behörde dennoch entgegen der gesetzlichen Verpflichtung das Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgesetzt. Jedenfalls ergebe sich auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

§ 30 VStG lautet wie folgt:

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs.3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des 7. ZP EMRK vorliegt und sohin auch die Anwendung des § 30 Abs.3 VStG auszuschließen ist.

 

Der Antragsteller bringt vor, es sei mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes S wegen des Vergehens der Zuhälterei eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe erfolgt. Es liege der Fall vor, dass verschiedene strafbare Handlungen vorliegen, die einerseits in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und andererseits in die gerichtliche Zuständigkeit fallen. Die strafbaren Handlungen seien durch ein und die selbe Tat begangen worden.

 

Dazu wird festgestellt, dass nach der Judikatur des EGMR selbst bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Art. 4 des 7. ZP EMRK nur dann geboten ist, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weitergehendes Strafbedürfnis überbleibt.

 

Ausgehend von dieser Aussage wird festgestellt, dass die strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuhälterei, unabhängig davon, ob die Prostitution geheim oder kontrolliert ausgeübt wird, dem Schutz jener Personen dienen, welche die gewerbsmäßige Unzucht ausüben. Strafbar ist in diesen Fällen der Vorsatz, eine Person, welche gewerbsmäßige Unzucht betreibt, auszunützen, um sich aus dieser gewerbsmäßigen Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Andererseits ist Ziel der im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Norm (Oö. Polizeistrafgesetz) im Wesentlichen eine Handhabe gegen die Prostitution in Verbindung mit Gastgewerbebetrieben oder der Privatzimmervermietung, durch diese Regelung wird die Prostitution nicht schlechthin verboten sondern lediglich im öffentlichen Interesse eingeschränkt.

 

Es handelt sich sohin um zwei völlig verschiedene Regelungszwecke bzw. Kompetenztatbestände, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig ausschöpft. Es ist in beiden Fällen ein gesondertes Strafbedürfnis gegeben, weshalb von einer Doppelbestrafung im Sinne des Art.4 des 7. ZP EMRK keine Rede sein kann.

 

Entgegen dem Antragsvorbringen besteht daher kein Anlass, das gegenständliche Straferkenntnis (bzw. die Berufungsentscheidung) außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

 

Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass auf eine Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 52a VStG kein Rechtsanspruch besteht.

 

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum