Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 01.08.2005

 

 

VwSen-130431/2/Ste, VwSen-130432/2/Ste, VwSen-130433/2/Ste

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VwSen-130440/2/Ste Linz, am 1. August 2005

DVR.0690392

 

 

VwSen-130422/2/Ste, VwSen-130423/2/Ste, VwSen-130424/2/Ste

VwSen-130425/2/Ste, VwSen-130426/2/Ste, VwSen-130427/2/Ste

VwSen-130428/2/Ste, VwSen-130429/2/Ste

VwSen-130430/2/Ste

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des O K, vertreten durch Dr. J P, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis

  1. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-637-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130422),
  2. vom 16. Juni 2005, Zl. VerkR96-11093-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130423),
  3. vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-9598-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130424),
  4. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1282-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130425),
  5. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1274-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130426),
  6. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1067-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130427),
  7. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1051-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130428),
  8. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-1060-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130429),
  9. vom 7. Juni 2005, Zl. VerkR96-527-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130430),
  10. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-9360-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130431),
  11. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-9932-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130432),
  12. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-10659-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130433),
  13. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-11200-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130434),
  14. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-11188-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130435),
  15. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-11109-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130436),
  16. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-462-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130437),
  17. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-339-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130438),
  18. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-231-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130439),
  19. vom 10. Juni 2005, Zl. VerkR96-11221-2004 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130440),

jeweils wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von

zu 1. (VwSen-130422) 14 Euro,

zu 2. (VwSen-130423) 8 Euro,

zu 3. (VwSen-130424) 8 Euro,

zu 4. (VwSen-130425) 14 Euro,

zu 5. (VwSen-130426) 14 Euro,

zu 6. (VwSen-130427) 14 Euro,

zu 7. (VwSen-130428) 14 Euro,

zu 8. (VwSen-130429) 14 Euro,

zu 9. (VwSen-130430) 14 Euro,

zu 10. (VwSen-130431) 8 Euro,

zu 11. (VwSen-130432) 8 Euro,

zu 12. (VwSen-130433) 8 Euro,

zu 13. (VwSen-130434) 14 Euro,

zu 14. (VwSen-130435) 14 Euro,

zu 15. (VwSen-130436) 8 Euro,

zu 16. (VwSen-130437) 14 Euro,

zu 17. (VwSen-130438) 14 Euro,

zu 18. (VwSen-130439) 14 Euro,

zu 19. (VwSen-130440) 14 Euro

(das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den genannten Straferkenntnissen des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) jeweils gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW BR-xx trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit, in Ried im Innkreis, an genau bestimmten Orten, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Die genauen Daten der einzelnen Straferkenntnisse sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Aktenzahl beim Oö. Verwaltungssenat

VwSen-

Datum und

Aktenzahl des Straferkenntnisses

Höhe der Geld- und

Ersatzfreiheitsstrafe

Datum und

Uhrzeit

Tatort

130422

7. Juni 2005,

VerkR96-637-2005

70 Euro

21 Stunden

22.12.2004,

10.40 Uhr

K

(Kreuz)

130423

16. Juni 2005, Verk96-11093-2004

40 Euro

12 Stunden

18.11.2004,

11.32 Uhr

K

vor Kirche

130424

8. Juni 2005,

VerkR96-9598-2004

40 Euro

12 Stunden

29.09.2004

10.46 - 11.01 Uhr

K

gegenüber Nr. 5

130425

7. Juni 2005,

VerkR96-1282-2005

70 Euro

21 Stunden

08.01.2005

9.50 Uhr

K

gegenüber Nr. 6

130426

7. Juni 2005,

VerkR96-1274-2005

70 Euro

21 Stunden

07.01.2005

10.00 Uhr

K

gegenüber Nr. 6

130427

7. Juni 2005,

VerkR96-1067-2005

70 Euro

21 Stunden

04.01.2005

9.53 Uhr

K

gegenüber Nr. 13

130428

7. Juni 2005,

VerkR96-1051-2005

70 Euro

21 Stunden

03.01.2005

15.59 Uhr

K

gegenüber Nr. 13

130429

7. Juni 2005,

VerkR96-1060-2005

70 Euro

21 Stunden

05.01.2005

9.51 Uhr

K

gegenüber Nr. 7

130430

7. Juni 2005,

VerkR96-527-2005

70 Euro

21 Stunden

03.12.2004

8.30 - 9.05 Uhr

K

130431

10. Juni 2005,

VerkR96-9360-2004

40 Euro

12 Stunden

25.09.2004

10.10 Uhr

K

gegenüber Nr. 3

130432

10. Juni 2005,

VerkR96-9932-2004

40 Euro

12 Stunden

11.10.2004

9.06 Uhr

K

gegenüber Nr. 13

130433

10. Juni 2005,

VerkR96-10659-2004

40 Euro

12 Stunden

08.11.2004

11.00 Uhr

K

gegenüber Nr. 5

130434

10. Juni 2005,

VerkR96-11200-2004

70 Euro

21 Stunden

23.11.2004

11.20 Uhr

H

gegenüber Nr. 43

130435

10. Juni 2005,

VerkR96-11188-2004

70 Euro

21 Stunden

24.11.2004

10.21 Uhr

K

gegenüber Nr. 7

130436

10. Juni 2005,

VerkR96-11109-2004

40 Euro

12 Stunden

20.11.2004

9.56 Uhr

K

gegenüber Nr. 7

130437

10. Juni 2005,

VerkR96-462-2005

70 Euro

21 Stunden

14.12.2004

10.06 Uhr

K

gegenüber Nr. 4

130438

10. Juni 2005,

VerkR96-339-2005

70 Euro

21 Stunden

06.12.2004

10.52 Uhr

S

gegenüber Nr. 14

130439

10. Juni 2005,

VerkR96-231-2005

70 Euro

21 Stunden

04.12.2004

10.10 Uhr

K

gegenüber Nr. 13

130440

10. Juni 2005,

VerkR96-11221-2004

70 Euro

21 Stunden

26.11.2004

11.44 Uhr

H

10

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen jeweils gleichlautend aus, dass es offensichtlich sei, dass der nunmehrige Bw die geforderte Auskunft jeweils nicht erteilt habe. Weiters setzt sie sich im Detail und unter Hinweis auf die Judikatur der Höchstgerichte mit der Rechtfertigung des Bw auseinander, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz behauptet hatte. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen diese Straferkenntnisse, die dem Bw am 8. und 21. Juni 2005 zugestellt wurden, richten sich die am 14. und 27. Juni 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangten Berufungen. Darin wiederholt der Bw im Wesentlichen jene - vor allem grundrechtlichen - Gesichtspunkte, die er schon im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführt hat; er rügt auch die Strafbemessung durch die belangte Behörde. Abschließend wird jeweils die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufungen samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da in den angefochtenen Straferkenntnissen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen hatte der - rechtsfreundlich vertretene - Bw in den vergleichbaren und von ihm in seinen Berufungen auch zitierten Vorverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zunächst die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, nach Anberaumung einer solchen allerdings mitgeteilt, dass in den Verfahren keine Sachverhalts- sondern nur Rechtsfragen zu klären sind und er deswegen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung verzichte.

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten" (vgl. dazu auch Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986).

 

Bezogen auf den Tatvorwurf hat der Bw in sämtlichen vorliegenden Fällen tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt: Auch von ihm selbst wurde nicht bestritten, ja sogar ausdrücklich zugegeben, die Lenkerauskunftsersuchen der Behörde erster Instanz nicht beantwortet zu haben.

 

Hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher auf die zutreffende Begründung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verwiesen.

 

3.2. Die verhängten Geldstrafen sind mit knapp unter 20 % (40 Euro) und knapp über 30 % (70 Euro) der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.3. Zum Vorbringen des Bw, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse seien verfassungs-(EMRK-)widrig (insbesondere, weil sie sich auf eine verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung stützen), wird ua. auf die Erkenntnisse

verwiesen. Beide Höchstgerichte führen darin im Ergebnis aus, dass die vergleichbare Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs. 2 B-VG und des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Für die vorliegenden Fälle wird nochmals (vgl. bereits die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis) auf die - dem § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG nachgebildete - Verfassungsbestimmung des Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986 hingewiesen. Nur ergänzend wird der Bw in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 9 des Schifffahrtsgesetzes und die dazu ergangene Literatur (Muzak, Binnenschifffahrtsrecht, 2004, 243 f mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen) aufmerksam gemacht (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 5. April 2005, VwSen-160357/6).

 

Die Rechtsansicht des Bw, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse seien verfassungs-(EMRK-)widrig, wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt.

 

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Straferkenntnisse zu bestätigen waren.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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