Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.01.2006

 

 

 

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VwSen-130445/11/Ste Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des O K, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis

  1. vom 23. Juni 2005, Zl. VerkR96-1500-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130441),
  2. vom 23. Juni 2005, Zl. VerkR96-1941-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130442),
  3. vom 23. Juni 2005, Zl. VerkR96-2016-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130443),
  4. vom 23. Juni 2005, Zl. VerkR96-1950-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130444),
  5. vom 23. Juni 2005, Zl. VerkR96-1904-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130445),

jeweils wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2005/17/0226, 0227, ua. den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 2. August 2005, mit dem die Berufungen des Berufungswerbers (Bw) gegen die oben genannten Straferkenntnisse erledigt wurden, mit der Begründung aufgehoben, dass den Bw tatsächlich keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", weswegen die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar war und vom Oö. Verwaltungssenat daher die vor ihm angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern gewesen wären, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wären.

 

 

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die dem Bw mit den oben genannten Straferkenntnissen vorgeworfenen Taten nicht strafbar war.

 

Die Strafverfahren waren daher einzustellen.

 

3. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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