Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130456/9/Ste VwSen130457/9/Ste

Linz, 18.01.2006

 

 

 

VwSen-130456/9/Ste

VwSen-130457/9/Ste Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des O K, vertreten durch Dr. J P, in zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Bescheid des Oö. Verwaltungssenat vom 2. November 2005, VwSen-130456/2 und VwSen-130457/2, wird aufgehoben.

 

II. Den Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis

  1. vom 5. September 2005, Zl. VerkR96-3815-2005 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130456),
  2. vom 1. September 2005, Zl. VerkR96-3163-2005, (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130457)

wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.

 

III. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 52a Abs. 1 VStG

zu II: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu III: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen, denselben Berufungswerber (Bw) betreffenden, inhaltlich gleichlaufenden Fällen ua. mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, 2005/17/0226, 0227, Bescheide des Oö. Verwaltungssenats mit der Begründung aufgehoben, dass den Bw tatsächlich keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", weswegen die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar war und vom Oö. Verwaltungssenat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wäre.

 

1.2. Der Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 2. November 2005, VwSen-130456/2 und VwSen-130457/2, unterliegt keiner Berufung mehr. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist durch den Bescheid das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden.

 

Die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufhebung seines eigenen Bescheids durch den Oö. Verwaltungssenat liegen damit vor.

 

 

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die dem Bw vorgeworfene Tat nicht strafbar war.

 

Die Strafverfahren waren daher einzustellen.

 

3. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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