Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130458/2/Ste/Sta

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-130458/2/Ste/Sta Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Mag A J gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 2005, Zl. 933/10-126576, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtenen Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  1. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 7,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
2. November 2005, Zl. 933/10-126576, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verhängt, weil sie am 13. Dezember 2003 von 11.05 bis 11.35 Uhr in Linz, Langgasse gegenüber Haus Nummer 11 das mehrspurige Kraftfahrzeug Ford, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Sie sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a
Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz an, dass die der Bwin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen wurde. Die Kurzparkzone sei in Linz seit 2001 flächendeckend verordnet und an insgesamt 32 Zufahrtsstraßen entsprechend gekennzeichnet. Bei der Einfahrt in die Innenstadt kündigen jeweils links und rechts der Straße angebrachte Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone an. Im Abstellbereich bestehe eine zeitlich beschränkte Verkehrsbeschränkung, die Montag bis Freitag aktuell sei. Die Bwin habe ihr Fahrzeug an einem Samstag abgestellt, wobei die zeitliche Verkehrsbeschränkung außer Kraft getreten und ausschließlich die gebührenpflichtige Kurzparkzone gültig war.

 

Im Zuge des Verfahrens habe die Bwin nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 4. November 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 18. Juli 2005 (Postaufgabe) - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin wiederholt die Bwin im Wesentlichen jene Gesichtspunkte, die sie schon im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführt hat. Sie betont, dass sie die Gebührenpflicht nicht bestreitet, rügt jedoch, dass ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Bereich eine Kurzparkzone nicht kundgemacht ist. Sie habe ihr Fahrzeug tatsächlich am fraglichen Samstag in der Langgasse abgestellt. Dort befindet sich jedoch ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten - Anfang - werktags Montag bis Freitag 6.30 bis 18.30 ausgenommen Kfz des gewerbl. Gelegenheitsverkehrs". Sie habe dieses Verkehrszeichen wahrgenommen. Da es sich um einen Samstag handelte war ihrer Ansicht nach das Halten und Parken nicht verboten. Andere Verkehrszeichen seien am Tatort nicht angebracht gewesen. Es handle sich um keine Kurzparkzone. Am Abstellplatz bestand keine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone.

 

Die Bwin beantragt die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.2.1. Die Bwin hat am Samstag, dem 13. Dezember 2003 das mehrspurige Kraftfahrzeug Ford, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx in Linz, Langgasse gegenüber dem Haus Nummer 11, in der Zeit von 11.05 bis 11.35 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird von der Bwin auch nicht bestritten.

 

2.2.2. Der Bereich des Abstellorts in der Langgasse ist von einer seit 2001 rechtswirksamen Gebührenpflicht umfasst, die mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/2001 vom 30. Juli 2001, verordnet wurde. Zu den einzelnen Rechtsgrundlagen und zum genauen örtlichen Umfang wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Gebührenpflicht besteht demnach Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

 

Die Kennzeichnung dieser flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgt in der Art und Weise, dass an den jeweiligen Einfahrtspunkten in den Zonenbereich links und rechts der Straße angebrachte Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone ankündigt. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen signalisiert ein ein Meter breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verläuft, den Beginn der Kurzparkzone.

 

Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt und sind beim Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt.

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1
Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr die Lenkerin verpflichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

3.2. Mit Verordnungen vom 15. Juni 2001 wurden gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 43 StVO 1960 für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt flächendeckende Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzone erfasst insbesondere (auch) den Bereich gegenüber dem Haus, wo die Bwin ihr Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt Nr. 14/2001 vom 30. Juli 2001, rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden an den Einfahrtsstraßen in die Innenstadt durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht.

 

Hinsichtlich des - ohnehin nur hilfsweise vorgebrachten - Einwandes, dass "die Kurzparkzone (sic!) auch nicht über die blaue Bodenmarkierung verfügt", ist die Bwin ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25. November 2003, 2003/17/0222, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen abzuleiten ist. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinn des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt. Der Umstand, dass tatsächlich eine blaue Bodenmarkierung nicht oder nur teilweise vorhanden war, hat somit auf das Bestehen und die ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Kantstraße keinerlei Bedeutung. Der Einwand der Bwin geht daher ins Leere.

 

Auch zum möglichen Einwand der Bwin, sie hätte auf die Bodenmarkierung vertrauen dürfen (auch wenn diese rechtlich nicht verbindlich wäre), ist auf die zitierten Ausführungen des VwGH zu verweisen.

 

Damit war im Ergebnis zweifellos auch die nach § 1 Abs. 3 des Oö. Parkgebührengesetz vorgeschriebene Kennzeichnung gegeben.

 

Wenn die Bwin darüber hinaus meint, durch das Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" würde die Kurzparkzone quasi außer Kraft gesetzt, ist ihr die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten, wonach es für die Abgabepflicht nach den Parkgebührengesetzen ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. z.B. VwGH vom 27. April 1995, 92/17/0300, mwN). Diese Rechtslage musste der Bwin gerade auch als Rechtsanwältin bekannt sein.

 

3.3. Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans feststeht und von der Bwin nicht bestritten wurde, hat sie das mehrspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist die Bwin der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

3.4. Bei der der Bwin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen der Bwin könnte dahin gedeutet werden, dass sie sich in einem Irrtum darüber befunden habe, dass sie ihr Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann sie aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, der Bwin klar sein musste, dass sie sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Somit konnte die Bwin mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Im Übrigen dürfte (auch im Zeitpunkt der Tat - vgl. die Zeugenaussage des Aufsichtsorgans vom 11. März 2004; ein solcher Hinweis ist dort jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats angebracht) beim Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" (das die Bwin nach eigenen Angaben ja wahrgenommen hat) sogar ein zusätzlicher Hinweis "Kurzparkzonenregelung beachten" angebracht gewesen sein, auf Grund dessen die Bwin zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt angehalten war und ihr klar sein musste, dass für den fraglichen Bereich quasi "zusätzlich" auch eine Kurzparkzonenregelung bestand.

 

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit der Bwin ausging.

 

Hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher auf die zutreffende Begründung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verwiesen.

 

3.5. Die verhängte Geldstrafe ist mit knapp über 16 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.6. Nicht in Betracht kommt ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutsame Folgen der Übertretung als nicht gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bwin hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

3.7. Für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar ist der (ohnehin ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen vorgebrachte) Einwand der Bwin, wonach das Straferkenntnis schon deshalb zu beheben wäre, weil Sie bereits eine Zahlung geleistet habe. Eine (aus welchem Grund auch immer) geleistete Zahlung entfaltet im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Auswirkungen auf ein laufendes Verfahren und kann jedenfalls nicht "quasi automatisch" zu dessen Einstellung führen.

 

3.8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtenen Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bwin nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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