Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130459/2/SR/Ri

Linz, 07.12.2005

 

 

 

VwSen-130459/2/SR/Ri Linz, am 7. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der B R, Pstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 2005, Zl. 933/10-221892, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.

II. Die Berufungswerberin hat zum Strafverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z. 1, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L, welches am 19.11.2004, von 14:29 bis 15:10 Uhr in Linz, Promenade gegenüber Hausnr 15, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, im Zuge Ihres Einspruches vom 14.2.2005 gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz vom 24.1.2005, nachweislich zugestellt am 1.2.2005, unrichtig Auskunft darüber erteilt, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen haben.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung

§§ 2 Abs.2 i.V.m. 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.V.m. §§ 3 Abs.2 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG.

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

2. Gegen dieses der Bw durch Hinterlegung am 28. Oktober 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat der Bw vorgeworfen, dass sie "im Zuge ihres Einspruches gegen die Strafverfügung unrichtig Auskunft darüber erteilt habe, wem Sie dieses Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen hat". Abstellend auf § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 ist die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gelangt, dass die Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

 

2.2. Dagegen hat die Bw vorgebracht, dass sie die Lenkerauskunft nach ihrem Wissen erteilt habe. Erschließbar beantragt die Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt GZ 933/10-221892 mit Schreiben vom 28. November 2005 vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat konnte von einer Berufungsverhandlung Abstand nehmen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b. Oö. Parkgebührengesetz 1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 220,-- zu bestrafen, wer sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

4.2. Unstrittig steht fest, dass die Behörde erster Instanz die Bw nicht zur Bekanntgabe jener Person aufgefordert hat, die das gegenständliche Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt hat. Die Bw hat im Rechtsmittelverfahren (Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2005, GZ 933/10-221892 - Nichtentrichtung der Parkgebühr) die ihr angelastete Tat bestritten und - ohne behördliches Auskunftsverlangen - eine andere Person als Lenker bekannt gegeben.

 

4.3. Der Tatvorwurf der Behörde erster Instanz - unrichtige Auskunftserteilung im Einspruch ohne behördliche Aufforderung - geht ins Leere, da er keinem gesetzlichen Tatbild entspricht.

 

Ein Zulassungsbesitzer begeht nur dann eine Verwaltungsübertretung im Sinne der angeführten Bestimmungen, wenn er auf Verlangen der Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt.

 

Eine "freiwillige Auskunftserteilung", die sich im weiteren Verfahren als unzutreffend herausstellt und als unrichtige Auskunft zu beurteilen ist, stellt kein sanktionierbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz 1988 dar.

 

4.4. Da das der Bw vorgehaltene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

Die Behörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, das Verwaltungsstrafverfahren dem Grunde nach weiterzuführen und allenfalls ein gesetzeskonformes Auskunftsbegehren an die Bw zu richten.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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