Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130463/2/Gf/Mu

Linz, 10.01.2006

VwSen-130463/2/Gf/Mu Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der L B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V und Dr. G gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom
11. November 2005, Zl. 933/10-261989, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. November 2005, Zl. 933/10-261989, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil sie ihr KFZ am
24. März 2005 von 11.41 Uhr bis 12.03 Uhr in Linz in einem Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989, begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 16. November 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. November 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Berufungswerberin vor, dass die belangte Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht habe und verweist dazu auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10.10.2002, Zl. VwSen-130321. Weiters sei ein Zeuge angegeben worden, der die vorgenommene Ladetätigkeit bestätigen könne.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-261989 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

Nach § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 94/2004 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - Ausgenommen Ladetätigkeit" hält oder parkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen.

2.1.2. Wenn einerseits nach § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO als "Parken" das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO angeführte Zeitdauer gilt und andererseits nach der letztgenannten Norm unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen ist, dann folgt daraus insgesamt, dass der Gesetzgeber eine länger als zehn Minuten dauernde Ladetätigkeit nicht als ein Parken, sondern (bloß) als ein Halten fingiert und dem gemäß eine solche Ladetätigkeit z.B. in einer (reinen) Parkverbotszone zulässig, also verwaltungsstrafrechtlich nach der StVO nicht zu ahnden ist.

2.1.3. Nach § 1 Abs. 2 OöParkGebG gilt als "Abstellen" i.S.d. dieses Gesetzes das Halten und Parken "gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO". Für das Abstellen eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten, es sei denn (u.a.), dass der Lenker mit seinem KFZ lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit hält (§ 5 lit.d OöParkGebG). Auf Grund der Verwendung der Legaldefinition des "Haltens" in dieser Bestimmung sowie unter dem Aspekt, eine maximale Umschlaghäufigkeit des knappen Parkraumes in den innerstädtischen Bereichen zu bewirken, ist eine derartige Ausnahmeregelung vom Zweck des Gesetzes her besehen nur dann verständlich, wenn sie nicht alle, sondern nur kurz dauernde - nämlich 10 Minuten nicht übersteigende - Ladetätigkeiten erfasst. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO, die - wie gezeigt, von einem gänzlich anderen Telos ausgehend - sämtliche Ladetätigkeiten unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer als Halten begreift und damit von Parkverboten ausnehmen will, gilt somit für den Bereich des OöParkGebG nicht; eine länger als 10 Minuten dauernde Ladetätigkeit ist insoweit vielmehr als ein Parken zu qualifizieren, das vom andersgerichteten - weil sonst unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes des Gleichheitsgrundsatzes problematischen - Zweck des OöParkGebG der Gebührenpflicht unterliegen soll.

2.2. Wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, steht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. zuletzt VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit. d OöParkGebG anordnet, dass für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurzparkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein - von vornherein verbotenes - bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

2.3. Eine derartige Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo die belangte Behörde dezidiert festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr KFZ zwar geparkt, aber keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, gerade nicht vor.

Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK hätte der Rechtsmittelwerber daher nicht wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b StVO belangt werden müssen (für deren Ahndung die belangte Behörde freilich nicht zuständig ist).

2.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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