Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130466/2/Ste/Wb/Be

Linz, 08.03.2006

 

 

 

VwSen-130466/2/Ste/Wb/Be Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K L, M, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 19. Oktober 2005, VerkR96-5300-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 19. Oktober 2005, VerkR96-5300-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Parkgebührengesetz iVm. § 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30. Oktober1992, eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 7. Mai 2005 von 10.23 Uhr bis 10.33 Uhr den PKW PA- (D) in Ried im Innkreis gegenüber Hauptplatz Nr. 14 abgestellt und nicht unverzüglich nach Beginn des Abstellens einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe, gut erkennbar angebracht hat und dadurch die Parkgebühr hinterzogen habe.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass dem Bw von einem Außendienstmitarbeiter das Abstellen des PKW an besagter Stelle unter der Voraussetzung gestattet wurde, dass er einen Parkschein löse. Der Bw ging jedoch nicht zum Parkscheinautomaten, sondern in eine nahgelegene Bankfiliale. Nach zehn Minuten wurde der PKW des Bw noch immer ohne gültigen Parkschein angetroffen und deshalb eine Organstrafverfügung ausgestellt. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. Oktober 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, mit 9. November 2005 datierte und per Telefax am 9. November 2005 bei der belangten Behörde eingebrachte (als Einspruch bezeichnete) Berufung.

 

Darin wird die angelastete Tat bestritten und der Antrag gestellt das Verfahren einzustellen. Damit wird inhaltlich -erkennbar - die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen, da in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch ein 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem nunmehrigen Bw am 21. Oktober 2005 zugestellt. Er selbst hat als Empfänger auf dem Rückschein mit diesem Datum unterschrieben und damit die Übernahme bestätigt.

 

Die mit 9. November 2005 datierte Berufung wurde an diesem Tag per Telefax an die belangten Behörde geschickt und langte dort am 9. November 2005 ein.

 

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein.

3. In der Sache selbst hat der Oö Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der iVm. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, sind Berufungen von der Partei "binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids."

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 19. Oktober 2005 ausdrücklich genannt.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Straferkenntnis dem Bw nachweislich am 21. Oktober 2005 zugestellt wurde. Die Berufungsfrist von zwei Wochen endete damit am 4. November 2005. Die am 9. November 2005 erhobene Berufung war daher verspätet.

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

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