Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130468/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 29.03.2006

VwSen-130468/3/Gf/Mu/Ga Linz, am 29. März 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. G G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Jänner 2006, Zl. 933/10-190022, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I vor dem Wort "abgestellt" die Wendung "über die erlaubte Parkdauer hinaus" eingefügt wird.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 8,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Jänner 2006, Zl. 933/10-190022, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am
20. Juli 2004 von 17.19 Uhr bis 17.44 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Berufungswerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorgans als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während fünf Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 3. Februar 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass die belangte Behörde die Tatsachen unzutreffend festgestellt sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Denn der Tatort sei nicht hinreichend konkretisiert worden, zumal die Zeugin angegeben habe, dass das Fahrzeug nicht in der Einfahrt zu einer Bank abgestellt war. Daraus sei aber abzuleiten, dass es sich insoweit nur um einen Rückschluss der Zeugin ohne tatsächliche konkrete Erinnerung handle.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-190022 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Nach § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Tatortumschreibung mit "vor dem Haus Nummer 15" nicht hinreichend konkretisiert sei.

2.2.1. Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Wortlaut "vor" im normalen Sprachgebrauch zweifelsfrei aussagt, dass man sich vor einem Gegenstand befindet, also bezogen auf ein Haus: vor dem (Haupt-)Eingang des Gebäudes (vgl. Duden, Das Stilwörterbuch, 7. Auflage, Mannheim 1988, S. 789). Demgegenüber ließe der Wortlaut "neben" - wiederum in Bezug zu einem Haus - darauf schließen, dass man sich an einer seitlichen Hausfront aufhält. Letzteres ist aber nur möglich, wenn ein Haus frei steht, also ohne dass dieses an unmittelbar daneben liegenden Gebäude direkt angrenzt, sondern z.B. durch Nebenstraßen von diesen getrennt ist.

2.2.2. Diesbezüglich konnte durch eine Befundaufnahme vor Ort festgestellt werden, dass es sich bei dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Gebäude um ein solches handelt, das direkt mit den daneben befindlichen Häusern -ohne von diesen durch einen Durchgang, Gehweg, Straße, o.ä. getrennt zu sein - anschließt. Ein KFZ kann daher nur "vor" diesem Haus abgestellt werden bzw. umgekehrt gewendet: Bezogen auf die im gegenständlichen Fall dargestellten Umstände ist die gewählte Umschreibung einer missverständlichen Auslegung von vornherein nicht zugänglich, also hinreichend konkretisiert.

2.3. Auch die Aussage der Zeugin, dass das KFZ nicht in der Einfahrt der im tatörtlichen Haus befindlichen Bank abgestellt war, ist glaubwürdig, da sich unmittelbar neben diesem Objekt die Einfahrt in die Tiefgarage dieser Bank befindet. Bei dem bekannt regen Kundenverkehr wäre es undenkbar, ein Fahrzeug dort über 20 Minuten abzustellen, weil solcherart das Einfahren in die Tiefgarage gänzlich blockiert wäre.

Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zum Ausdruck bringen möchte, dass er sein KFZ parallel zum Fahrbahnrand abgestellt hat und in dieser Weise "neben" und nicht "vor" dem Haus gestanden ist, vermag dies nichts an einem hinreichend konkretisierten Tatvorwurf zu ändern. Denn durch die Wortwahl "vor" wird zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass das KFZ an der Stirnseite des Hauses abgestellt war. Offen bleibt dabei zwar, ob dies in senkrechter, paralleler oder schräger (tatsächlich stehen hier nur Parkplätze schräg zum Fahrbahnrand zur Verfügung) Richtung zu dieser erfolgte, doch ist dies für eine unter dem Aspekt der Vermeidung einer Doppelbestrafung hinreichende Determinierung auch nicht erforderlich.

2.4. Da die Übertretung im Übrigen vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten wird, ist dessen Strafbarkeit sohin gegeben.

2.5. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, zumal bereits fünf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend zu werten waren und sie ohnehin bloß eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

2.6. Die gegenständliche Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 8,60 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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