Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130469/2/Ste/An VwSen130470/2/Ste/An

Linz, 13.03.2006

 

 

 

VwSen-130469/2/Ste/An

VwSen-130470/2/Ste/An Linz, am 13. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des F H, A, L, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz

  1. vom 9. Februar 2006, Zl. 933/10-193949 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130469) und
  2. vom 9. Februar 2006, Zl. 933/10-193933 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-130470),

jeweils wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von

zu 1. (VwSen-130469) 7 Euro,

zu 2. (VwSen-130470) 7 Euro,

(das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 9. Februar 2006, Zl. 933/10-193949, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 53 Stunden) verhängt, weil er am 29. September 2004 von 16.59 bis 17.22 Uhr in Linz, Blütenstraße gegenüber dem Haus Nr. 4 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einem Bereich, für den ein Halte- und Parkverbot - ausgenommen Ladetätigkeit - besteht, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Durchführung einer Ladetätigkeit ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen wurde. Die bestehende Kurzparkzone werde auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht "unterbrochen". Die Ladezone gelte nicht (gemeint wohl: nur) für Fahrzeuge, die ausschließlich für die Be- und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Die behauptete Ladetätigkeit müsse unverzüglich begonnen werden; da im konkreten Fall nicht von einer Ladetätigkeit ausgegangen werden könne, wäre die Parkgebühr zu entrichten gewesen. Ein Nachweis der angeblichen Ladetätigkeit sei nie erbracht worden.

 

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 9. Februar 2006, Zl. 933/10-193933, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 53 Stunden) verhängt, weil er am 28. September 2004 von 17.19 bis 17.45 Uhr in Linz, Schmiedegasse gegenüber dem Haus Nr. 15 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen wurde. Die behauptete Ladetätigkeit müsse unverzüglich begonnen werden; da im konkreten Fall nicht von einer Ladetätigkeit ausgegangen werden könne, wäre die Parkgebühr zu entrichten gewesen.

 

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.3. Gegen diese Straferkenntnisse, die dem Bw am 15. Februar 2006 zugestellt wurden, richten sich die am 23. Februar 2006 (per Telefax) - und somit rechtzeitig - eingebrachten Berufungen, die sich in folgendem Satz erschöpfen: "Ich beantrage die Aufhebung der Bescheide, da wie im Anhang dieses Schreibens ersichtlich wird, dass ich an diesen Stellen eine (Ent-)Ladetätigkeit durchführte.

 

Als Beilagen sind diesem Anbringen zwei Rechnungen angeschlossen.

 

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da in den angefochtenen Straferkenntnissen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.2.1. Der Bw hat am 29. September 2004 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in Linz, Blütenstraße gegenüber dem Haus Nummer 4 in der Zeit von 16.59 bis 17.22 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

Der Bereich des Abstellorts in der Blütenstraße ist einerseits von einer rechtswirksamen Gebührenpflicht, andererseits von einem Halte- und Parkverbot - ausgenommen Ladetätigkeit umfasst. Zu den einzelnen Rechtsgrundlagen und zum genauen örtlichen Umfang wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Gebührenpflicht besteht demnach Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

 

Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt und sind beim Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt.

 

2.2.2. Der Bw hat am 28. September 2004 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in Linz, Schmiedegasse gegenüber dem Haus Nummer 15 in der Zeit von 17.19 bis 17.45 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

Der Bereich des Abstellorts in der Blütenstraße ist von einer rechtswirksamen Gebührenpflicht umfasst. Zu den einzelnen Rechtsgrundlagen und zum genauen örtlichen Umfang wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Gebührenpflicht besteht demnach Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

 

Diese Tatsachen ergeben sich aus dem Akt und sind beim Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt.

3. Über die Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

3.2. Mit Verordnungen der Landeshauptstadt Linz wurden für genau bezeichnete Bereiche der Landeshauptstadt Linz Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzonen erfassen insbesondere (auch) die Bereiche gegenüber dem Haus Blütenstraße Nr. 4 und Schmiedegasse Nr. 15, wo der Bw sein Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Parkgebührenverordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist.

 

Die nach § 1 Abs. 3 des Oö. Parkgebührengesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung war in beiden Bereichen gegeben.

 

Zu den Einwänden des Bw ist jeweils auf die detaillierte und durch Hinweise auf die Judikatur der Höchstgerichte belegte Begründung in den Straferkenntnissen hinzuweisen.

 

Insbesondere zum Einwand des Bw, durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit" würde die Kurzparkzone quasi außer Kraft gesetzt, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entgegen zu halten, wonach es für die Abgabepflicht nach den Parkgebührengesetzen ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. z.B. VwGH vom 27. April 1995, 92/17/0300, mwN).

3.3. Wenn der Bw damit argumentiert, dass er eine (Ent-)Ladetätigkeit ausgeübt hätte, so stehen dem zunächst die (unabhängig von einander gemachten) Aussagen der Zeuginnen entgegen, die in jeweils längeren Beobachtungszeiträumen keine solche (Ent-)Ladetätigkeit wahrgenommen haben. Diesen Behauptungen ist der Bw lediglich durch die Vorlage zweier Rechnungen, von denen eine das Lieferdatum "27/09/04" und eine das Lieferdatum "29/09/04" trägt. Damit steht zunächst fest, dass der Bw für den Tatzeitraum am 28. September 2004 keinerlei Belege für eine (Ent-)Ladetätigkeit vorweisen konnte.

 

Die Rechnung mit dem Lieferdatum "29/09/04" bescheinigt die Lieferung von 11 Packungseinheiten jeweils eher kleineren Umfangs, insgesamt also nach Ausmaß und Gewicht geringfügige Gegenstände, die zweifelsfrei mit einem (höchstens) zwei Gängen entladen sein können. Jedenfalls kann mit dem Umfang der Lieferung allein bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen ein Abstellen des Kraftfahrzeugs in der Dauer von 23 Minuten nicht gerechtfertigt werden. Da der Bw im Übrigen auch sonst in der Sache im gesamten Verfahren nichts vorgebracht hat, kann der Unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Behauptung des Bw, er hätte ausschließlich eine (Ent-)Ladetätigkeit vorgenommen, eine bloße Schutzbehauptung darstellt.

 

3.4. Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Aufsichtsorgane feststeht und von dem Bw nicht bestritten wurde, hat er das mehrspurige Kraftfahrzeug jeweils zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesen Bereichen bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Eine ausschließliche Ladetätigkeit konnte nicht nachgewiesen werden. Folglich ist der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

3.5. Im Übrigen wird zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide erster Instanz verwiesen.

 

3.6. Bei den dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretungen reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Bw könnte dahin gedeutet werden, dass er sich in einem Irrtum darüber befunden habe, dass er sein Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann ihn aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, dem Bw klar sein musste, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Somit konnte der Bw mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.

 

Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher auf die zutreffende Begründung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verwiesen.

 

3.7. Die verhängte Geldstrafe ist mit rund 16 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.8. Nicht in Betracht kommt ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutsame Folgen der Übertretung als nicht gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

3.9. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Straferkenntnisse zu bestätigen waren.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Wolfgang Steiner

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