Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130474/2/Sr/Ri

Linz, 08.06.2006

 

 

 

VwSen-130474/2/Sr/Ri Linz, am 8. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn K T, geboren am, Estraße H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 16. Mai 2006, GZ. 933/10-350219, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Mai 2006, GZ. 933/10-350219, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.April 2006, GZ. 933/10-350219, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen diesen, dem Bw am 19. Mai 2006 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.2. In der Berufung, die mittels e-mail am 29. Mai 2006 an die belangte Behörde übermittelt wurde, brachte der Bw hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides lediglich vor, dass er auf Grund eines Irrtums über die Zustellvorschriften (Irrtum über den Beginn der Rechtsmittelfrist) den Einspruch verspätet eingebracht habe. In der Folge erstattete der Bw ein ausführliches Vorbringen zur ursprünglich angelasteten Verwaltungsübertretung.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-350219.

 

3.2. Aus der Aktenlage und den Angaben des Bw war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 10. April 2006 durch Hinterlegung zugestellt. Die Behebung der amtlichen Sendung erfolgte durch den Bw am 14. April 2006.

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 24. April 2006. Der erst am 27. April 2006 per e-mail gebrachte Einspruch (siehe "Gesendet: 27. April 2006 10:52") erweist sich sohin als verspätet.

 

Im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren hat der Bw die gesetzeskonforme Hinterlegung nicht bestritten und ausschließlich "dienstliche und private Gründe" geltend gemacht, warum ihm eine frühere Behebung nicht möglich gewesen sei. Zustellmängel wurden nicht behauptet. In Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen (Beginn der Rechtsmittelfrist) habe er seiner Meinung nach zeitgerecht den Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

 

In der Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid hat der Bw eingeräumt, dass er den Einspruch - auf Grund eines Irrtums - verspätet eingebracht habe.

Aus der Aktenlage lassen sich Zustellmängel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

4.3. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.4. Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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