Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140003/7/Sch/Rd

Linz, 20.03.2000

VwSen-140003/7/Sch/Rd Linz, am 20. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Wolfgang H vom 14. Dezember 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 1999, VerkR96-9870-1999, wegen einer Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. März 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1999, VerkR96-9870-1999, über Herrn Wolfgang H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.b EKVO eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13. Mai 1999 um 1.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B 151 in Lenzing in Richtung Timelkam gelenkt und beim Wohnhaus Atterseestraße 5 innerhalb 80 m vor der Eisenbahnkreuzung einen PKW überholt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 17. März 2000 an Ort und Stelle eine mit einem Lokalaugenschein verbundene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Im Zuge derer - zu welcher keine Parteien bzw Parteienvertreter erschienen sind - wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei glaubwürdig und schlüssig angegeben, dass er zum Vorfallszeitpunkt samt einem Kollegen in einem Gendarmeriefahrzeug auf Streifendienst unterwegs war, als er vom Lenker eines Kombi in Lenzing vor der Eisenbahnkreuzung im Zuge der B 151 Atterseestraße mit der Kammererbahn überholt worden sei. Das Überholmanöver sei auf Höhe des Hauseinganges Atterseestraße 5 begonnen und kurz vor der Eisenbahnkreuzung beendet worden.

Der erwähnte Lokalaugenschein hat ergeben, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers bzw des Meldungslegers durch Bahnbaken angekündigt ist, wobei die einstreifige Bahnbake die Entfernungsangabe "108m" enthält. Wenige Meter nach dieser Bahnbake passiert man in Richtung Eisenbahnkreuzung das Haus Atterseestraße Nr.5. Beginnt ein Fahrzeuglenker etwa auf dieser Höhe ein Überholmanöver, so befindet er sich dort ca 80 m vor der Eisenbahnkreuzung und kann dieses zwangsläufig auch nur in der Folge innerhalb dieser Strecke weiterführen und allenfalls beenden. Es liegt daher angesichts der gegebenen Sachlage nicht der geringste Zweifel vor, dass der Berufungswerber das Gendarmeriefahrzeug im Bereich des aufgrund des § 16 Abs.2 lit.b Eisenbahnkreuzungsverordnung geltenden Überholverbotes überholt und somit die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Auch kann nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen nicht davon die Rede sein, dass der Berufungswerber zu einem Überholmanöver verleitet werden sollte. Vielmehr befand sich die Besatzung des Gendarmeriefahrzeuges im Patrouillendienst, welcher lebensnah oftmals die Einhaltung einer niedrigen Fahrgeschwindigkeit bedingt. Keinesfalls ist darin eine Provokation für nachfolgende Fahrzeuglenker zu erblicken.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass vorschriftswidrige Überholmanöver immer wieder der Anlass für schwere Verkehrsunfälle sind. Solche Übertretungen können keinesfalls als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Auch bei relativ geringem Verkehrsaufkommen besteht ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotenzial.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Strafrahmen bis zu 10.000 S) hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand.

Zudem musste als erschwerend gewertet werden, dass der Berufungswerber bereits mehrmals wegen als einschlägig anzusehender Übertretungen (§ 20 Abs.2 StVO 1960 bzw § 16 Abs.2 lit.a leg.cit.) bestraft werden musste. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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