Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-140005/7/Fra/Ka

Linz, 26.11.2003

 

 

 VwSen-140005/7/Fra/Ka Linz, am 26. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8.7.2003, VerkR96-2787-2003, betreffend Übertretung des § 17 Abs.3 Eisenbahnkreuzungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.10.2003 iVm einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 11,60 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 17 Abs.3 Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 103 Abs.3 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 27.3.2003, um 19.50 Uhr, den Pkw, im Gemeindegebiet von Helpfau-Uttendorf, im Ortschaftsbereich Helpfau, auf der Florianer Gemeindestraße gelenkt und als Lenker an der Eisenbahnkreuzung der Bahnlinie Braunau-Steindorf, nächst dem Haus Helpfau Nr.46, vor der das Verkehrszeichen "Halt" angebracht war, nicht an einer mindestens 3 Meter vom nächsten Gleis entfernten Stelle angehalten hat, von der aus gute Übersicht bestand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, der Beamte sei ihm nachgefahren und habe ca. 1 km nach der Eisenbahnkreuzung das Blaulicht eingeschaltet. Daraufhin habe er sein Fahrzeug angehalten, der Beamte hinter ihm. Der Beamte habe ihm vorgeworfen, dass er alkoholisiert sei und habe ihm den Führerscheinentzug angedroht. Weiters habe ihn der Beamte zum Alkotest aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass er zum Amtsarzt vorgeführt werde. Er - der Bw - habe dann dem Beamten mitgeteilt, dass er den Alkotest machen würde. Der Beamte habe dann doch nicht den Alkotest verlangt. Dieser sei zum Fahrzeug gegangen. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er zum Amtsarzt vorgeführt werden müsse, weil er so aufgeregt sei, dass er nicht mehr fahren dürfe. Plötzlich aber sei die Vorführung kein Thema mehr gewesen und der Beamte habe ihm mitgeteilt, dass er 56 Euro zahlen solle. Auf seine Frage wofür, habe ihm der Beamte einige Delikte aufgezählt (zB., dass er beim Abbiegen nicht geblinkt hätte, dass der Blinker nicht funktioniere etc.). Schlussendlich hätte er 21 Euro bezahlen sollen. Auf seine Frage wofür, habe er keine Antwort bekommen. Er habe den Beamten dann gefragt, ob alles erledigt sei, wobei ihm der Beamte geantwortet habe, dass er sich eine Anzeige überlegen werde. Dieser sei dann in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Er kenne Herrn K - den Meldungsleger - persönlich. Dieser Beamte mache sich seit Jahren stark gegen ihn. Er habe ihn vor Jahren mittels Organstrafverfügung wegen Nichtangurtens bestraft, obwohl er angegurtet gewesen sei. Er habe diesen Vorfall damals Major P gemeldet. Dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er, da er die Organstrafverfügung bezahlt hätte, nichts mehr machen könne. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall habe er am selben Tage Vorsprache bei Herrn H gehalten und sich über den Meldungsleger beschwert. Dies sei ca. zwei Stunden später gewesen. Herr H habe ihm mitgeteilt, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Ried i.I. übersandt werde. Er verstehe, dass Gendarmeriebeamte ihren Dienst verrichten müssen, wehre sich aber gegen die Art und Weise, wie der Meldungsleger - Herr K - die Amtshandlung mit ihm durchgeführt habe. Er sei zur Tatzeit alleine im Fahrzeug gewesen. Auch Herr K habe die Amtshandlung alleine durchgeführt. Es stimme nicht, dass er Herrn K mitgeteilt hätte, nicht vor der Eisenbahnkreuzung angehalten zu haben. Nachdem er vom Bezirkskommando heimgefahren sei, sah er, dass Herr K zum Gendarmerieposten Mauerkirchen fuhr. Er sei ebenfalls dort hingefahren. Herr K habe ihm mitgeteilt, dass er die Amtshandlung auf Tonband aufgenommen habe. Diese Aussage habe auch ein anwesender Kollege gehört, dessen Namen er jedoch nicht wisse. Laut Niederschrift des Bezirksgendarmeriekommandos Braunau/Inn vom 30.3.2003 gab der Bw zum Sachverhalt befragt im Wesentlichen an, am 27.3.2003 mit dem in Rede stehenden PKW retour aus der Garagenausfahrt seines Hauses gefahren und dabei angegurtet gewesen zu sein. An seinem Fahrzeug haben sämtliche Scheinwerfer bzw Schlusslichter funktioniert. Er könne das mit Sicherheit angeben, da man dies an den Wänden der Garage erkennen könne. Vor der Fahrt sei er nicht um das Auto gegangen und habe nicht geschaut, ob sämtliche Beleuchtungseinrichtungen funktionierten. Er sei allerdings vor der Garage noch einmal ausgestiegen und habe sich überzeugt, ob er die Haustüre abgesperrt habe. Dabei habe er keinen Beleuchtungsdefekt festgestellt. Unmittelbar nach dem Ausparken habe er ein Fahrzeug aus rechts in Fahrtrichtung Uttendorf kommen gesehen. Er sei in der Folge in Richtung Uttendorf weggefahren, wobei der PKW langsam hinter ihm nachgefahren sei. Dabei habe er bemerkt, dass es sich um ein Gendarmeriefahrzeug gehandelt habe. Nach ca. 200 m Fahrt sei er zum dortigen Bahnübergang gekommen, habe seinen PKW eingebremst und habe vor dem Bahnübergang angehalten. Er habe bei der do. Stopptafel nach links und nach rechts geschaut und sei anschließend weiter in Richtung Uttendorf gefahren. Er sei mit max. 50 km/h auf der ca. 3 m breiten Gde-Straße bis zum Elektrogeschäft Brühwasser in Höfen gefahren, dort rechts in die Landesstraße eingebogen, wobei er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Auf Höhe der Fa. O (Okalin-Farben) in Uttendorf habe das hinter ihm fahrende Gendarmeriefahrzeug das Blaulicht eingeschaltet, worauf er dann am rechten Fahrbahnrand angehalten habe. Das Gendarmeriefahrzeug habe hinter seinem PKW angehalten und der ihm bekannte RI. K des GP Mauerkirchen sei zur Fahrertür seines PKW´s gegangen und habe zu ihm im zynischen Ton gesagt: "Sie sind alkoholisiert, kommen Sie zum Alkotest mit oder verweigern Sie diesen!?" Daraufhin habe er den Führerschein und Zulassungsschein verlangt und sei mit dem Führerschein zum Dienstwagen gegangen. Dann sei er wieder zurückgekommen und habe zu ihm gesagt, er sei so aufgeregt, dass er ihm den Führerschein nehmen und sich mit der Amtsärztin in Verbindung setzen müsse. Er habe zum Beamten gesagt: "Tun Sie das, aber ich will jetzt jemanden von Linz dabei haben. So wie er mich immer behandelt, das passt auf keine Kuhhaut!" Der Beamte habe ihm dann vorgeworfen, dass er private Dinge über ihn weitererzähle. Er habe dann den Beamten besänftigen wollen, indem er zu ihm gesagt habe, er könnte sich wie ein Mensch benehmen. Er habe ihn sozusagen belehrt, dass andere Kollegen auch anders seien und Fehler einsehen. Anschließend wollte der Beamte 47 Euro. Er fragte, wofür ? Der Beamte habe daraufhin sinngemäß gesagt: "Machen wir es mit 21". Der Beamte sei dann in das Auto gestiegen und er habe sich gedacht, die Sache sei erledigt. Er habe dann den im Streifenwagen sitzenden Beamten gefragt, ob nun alles passe. Dieser entgegnete ihm, er mache oder überlege sich eine Anzeige und sei dann weggefahren. Er sei daraufhin nach Mattighofen gefahren, wo er eine Verkehrskontrolle bei der Sonnenapotheke hatte. Er habe die kontrollierenden Beamten ersucht, ob diese den Meldungsleger anrufen könnten. Laut diesen Beamten habe RI. K bereits beim Bezirksgendarmeriekommando Meldung über den Vorfall erstattet. Darauf sei er zum Bezirkskommando gefahren, wo er den Sachverhalt gemeldet habe. Er habe dort allerdings nach einem Anruf weg müssen. Anschließend um ca. 22.45 Uhr sei er nach Hause gefahren. In Mauerkirchen habe er, da er RI. K dort mit einem Kollegen stehen gesehen habe, angehalten. Der zweite Kollege, den er lobend erwähnen möchte, habe mit ihm in einem vernünftigen Ton geredet. RI. K sei während des Gespräches immer hin- und hergegangen. Er dachte sich, er wird sagen, es sei nun alles erledigt, wir hätten uns ausgeredet. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er keine weiteren Schritte unternommen. Herr K habe vor seinem Kollegen noch einmal zu ihm gesagt, wenn er 21 Euro binnen 10 Sekunden bezahle, sei die Angelegenheit erledigt. Er habe ihm entgegnet, dass er sich nicht so schnell erpressen lasse. Seit seiner Scheidung - ca. November 1999 - habe er Probleme mit einigen Gendarmeriebeamten des GP Mauerkirchen gehabt. Bis auf RI. K habe sich dies allerdings normalisiert. RI. K habe ihn in dieser Zeit einmal zu Unrecht wegen Nichtangurtens bestraft. Einmal vor dem Gendarmerieposten sei er ihm mit seinem Schlüsselbund ins Gesicht gefahren. Er sei dabei jedoch nicht verletzt worden. Er habe schon damals - wie schon mehrere Male - die Anzeige erstatten wollen, diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Er möchte noch ersuchen, dass das Tonband, welches RI. K aufgenommen habe, nicht vernichtet wird. Er möchte auch noch hinzufügen, dass bei der wegen des angeblichen Nichtangurtens geführten Amtshandlung RI. K zu ihm gesagt habe, dass G sowieso besonders gestraft werde. Über diesen Sachverhalt habe er damals bereits Beschwerde bei Major P geführt.

 

In seiner Berufung verweist der Bw nochmals auf die oa Angaben und fügt hinzu, dass die geschilderten Angaben des Herrn K laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses falsch seien. Der Meldungsleger habe um ca. 22.50 Uhr desselben Tages vor einem Kollegen behauptet, dass er die Amtshandlung mittels eines Tonbandes aufgezeichnet habe, weil er ihn schon kenne. Er habe bereits bei der Anzeige beim Bezirksgendarmeriekommando die Vorlage des Tonbandes angefordert. Dies wiederhole er. Er habe Herrn K schon hunderte Meter hinter ihm fahren gesehen. Er müsste besonders ungeschickt sein, wenn er nicht anhalten und ihn provozieren würde. Herr K solle sich bei Amtshandlungen ordentlich aufführen. Herr K habe ihn bereits zu Unrecht bestraft und angezeigt. Größten Wert lege er auf die Vorlage des Tonbandes, damit seine Kommentare und Worte abgehört werden können. Der Zeuge solle nicht umfallen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iVm einem Lokalaugenschein. Bei dieser Verhandlung wurde der Bw nochmals zum Sachverhalt befragt und der Meldungsleger RI. K, GP Mauerkirchen, zeugenschaftlich zum Sachverhalt einvernommen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Herrn RI. K. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, sich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern zu können. Er sei mit dem Dienstkraftwagen auf der Florianer Gemeindestraße in Richtung Helpfau-Uttendorf unterwegs gewesen. Vor ihm sei ein grüner PKW in einer Entfernung von ca. 50 m gefahren. Es sei schon dunkel gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass dieses Fahrzeug auf den Bw zugelassen und auch nicht gewusst, dass der Bw der Lenker dieses Fahrzeuges war. Beim besagten Bahnübergang sei das Fahrzeug lediglich kurz abgebremst worden. Der Lenker habe dieses Fahrzeug vor der Stopptafel beim besagten Bahnübergang nicht angehalten. Die Fahrgeschwindigkeit habe er auf ca. 60 bis 70 km/h geschätzt. Er sei auf Diensthundestreife unterwegs und auf keine Amtshandlung aus gewesen. Am Ortsende von Helpfau habe er das Blaulicht am Dienstkraftwagen eingeschaltet. Der Fahrzeuglenker sei dann zum rechten Fahrbahnrand zugefahren und habe angehalten. Er habe dem Fahrzeuglenker die festgestellte Übertretung vorgehalten. Das erste Wort sei gewesen: "Ah, der Herr K, hat er mich wieder mal erwischt". Er habe sich bei der Amtshandlung sehr sachlich verhalten. Er habe Herrn G ein Organmandat in Höhe von 36 Euro angeboten, was dieser jedoch nicht akzeptiert habe, worauf er zu Herrn G gesagt habe, dass er eine Anzeige bekomme. Das vom Bw relevierte Tonband gäbe es nicht.

 

Der Bw blieb bei der Berufungsverhandlung bei seinem bisherigen Vorbringen und fügte hinzu, dass er, als er von seinem Wohnhaus in St. Florian aus der Garage ausgefahren sei, das Gendarmeriefahrzeug bereits kommen gesehen habe. Er sei mit dem 2. oder 3. Gang gefahren und habe vor der Stopptafel angehalten. Er beantrage, seiner Berufung stattzugeben, da seine Version der Wahrheit entspricht.

 

 

 

Beweiswürdigung:

 

Der Meldungsleger wirkte bei seinem Auftreten glaubwürdig. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann keine Gründe finden, welche den Schluss zulassen würden, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Es ist zu bedenken, dass der Meldungsleger, als er hinter dem vom Bw gelenkten PKW nachfuhr, nicht wusste, dass der Bw - den er persönlich kennt - der Lenker dieses Fahrzeuges war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es zur Tatzeit bereits dunkel war, woraus gefolgert werden kann, dass der Bw das hinter ihm fahrende Fahrzeug nicht unbedingt als Gendarmeriefahrzeug erkennen konnte. Rechtlich ist bei der Beweiswürdigung weiters zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Bw unterliegt aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position einer derartigen Pflicht nicht. Er kann sich nach Opportunität verantworten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Aufgrund früherer Vorfälle kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw ein emotional gestörtes Verhältnis zum Meldungsleger hat. Sein Vorbringen ist daher unter diesem Aspekt zu relativieren. Glaubwürdig war auch das Vorbringen des Meldungslegers, dass er auf Hundestreife unterwegs und auf gar keine Amtshandlung aus gewesen sei. Wenn er jedoch offenkundig eine derartige Übertretung wie die gegenständliche feststellt, ist es seine dienstliche Pflicht, den Fahrzeuglenker anzuhalten und ihm die Übertretung vorzuhalten.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung dem Grunde nach keine Folge gegeben werden.

 

Strafbemessung:

 

Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Bw nicht mehr zuerkannt werden. Den berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw wie folgt: ca. 1.600 Euro monatliches Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind, ist der Bw nicht entgegengetreten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu rund 8 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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