Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150009/16/Lg/Bk

Linz, 25.04.1998

VwSen-150009/16/Lg/Bk Linz, am 25. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. November 1997, Zl. BauR96-11-1997-Kue-Lg, wegen Übertretungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, nach der am 20. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG Zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 19.4.1997 zwischen 9.30 und 9.50 (Uhr) in L auf der A7/Richtungsfahrbahn Süd zwischen Strkm 6,5 bis Strkm 1,1 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen mit einem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt habe, ohne eine Mautvignette, dh die Bescheinigung für die zeitabhängige Maut für mautpflichtige Bundesstraßen, direkt und somit ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht zu haben. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der BPD Linz vom 19.4.1997, wonach die Vignette nicht direkt auf der Windschutzscheibe sondern auf einer Zwischenfolie in etwa der doppelten Größe der Vignette angebracht gewesen sei, sodaß eine Entfernung ohne Zerstörung der Vignette (und daher die Verwendung der Vignette für mehrere Fahrzeuge) möglich gewesen sei. Die Folie habe Fingerabdruckspuren aufgewiesen und nicht mehr an allen Stellen gehaftet. Der Bw habe ausdrücklich zugegeben, daß die Vignette auch bei einem zweiten Fahrzeug Verwendung gefunden habe. Ferner stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten BI H und RI R vom 16.9.1997 bzw 15.7.1997. Der Verteidigung des Bw, daß die Vignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei und er habe den Polizeibeamten gegenüber nicht ausgesagt, er würde die Vignette für zwei Fahrzeuge verwenden, wurde kein Glauben geschenkt.

2. In der Berufung werden die Behauptungen des Bw wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, daß für das zweite Fahrzeug eine eigene Vignette vorhanden gewesen sei. 3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte BI H aus, er habe vom Wageninneren aus gesehen, daß die Vignette auf der (durchsichtigen) Folie (nicht umgekehrt) befestigt gewesen sei. Die etwas abgelöste Stelle der Folie am unteren Rand (mit Fingerabdrücken) sei offenbar darauf zurückzuführen, daß von dort aus die Folie (samt Vignette) von der Scheibe gelöst worden sei, um die Vignette auch für ein zweites Fahrzeug zu verwenden. Der Zeuge könne sich auch daran erinnern, daß der Bw diese "Klebetechnik" damit erklärte, um die Vignette auch für einen Zweitwagen (VW Golf) zu verwenden. Der Zeuge könne aber nicht ausschließen, daß der Bw angeboten habe, den VW Golf zu besichtigen, zum Beweis dafür, daß dort eine eigene Vignette angebracht sei.

Der Zeuge RI R bestätigte die von BI H geschilderte "Anbringungstechnik" der Vignette, räumte aber ein, die Vignette bzw die Folie nur von außen (also nicht vom Wageninneren aus) gesehen zu haben. Er könne sich aber nicht mehr an ein "Geständnis" des Bw erinnern. Der Zeuge J sagte aus, er selbst habe sowohl am VW Golf als auch am hier gegenständlichen Kfz jeweils eine eigene Vignette befestigt. Bei letztgenanntem Kfz habe er - wegen mangelhafter Haftung - eine Folie über der Vignette angebracht. Es wäre auch völlig unpraktisch gewesen, die Vignette auf die vorgeworfene Weise sozusagen auswechselbar anzubringen, da beide Kfz häufig auf mautpflichtigen Straßen benutzt würden.

Die Zeugin B gab an, daß an beiden Kfz eigene Vignetten angebracht gewesen seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Beweiskraft der Aussagen der Belastungszeugen wird dadurch beeinträchtigt, daß RI R die Vignette nur von außerhalb des Wagens aus gesehen hatte (was eine Täuschung nicht ausschließt) und sich an ein "Geständnis" des Bw überhaupt nicht erinnern konnte und daß BI H sich zwar an das "Geständnis" erinnern konnte, aber nicht auszuschließen vermochte, daß der Bw die Anbringung eigener Vignetten an zwei Kfz behauptete, was nach dem Sachzusammenhang im Widerspruch zum Geständnis steht. Die optische Wahrnehmung der Vignette bzw der Folie durch BI H vom Wageninneren aus wirkt zwar überzeugend, schließt aber letztlich doch einen Irrtum nicht mit vollständiger Sicherheit aus. Bei dieser Beweissituation wecken die Aussagen der Entlastungszeugen doch Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfs, sodaß dieser nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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