Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150010/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150010/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 1997, Zl. BauR96-91-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, daß er am 25.9.1997 um 13.22 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 aus Fahrtrichtung Suben kommend bis zum Anhalteort bei ABKm 44,200 Gemeinde P Bezirk G, benützt habe, ohne eine Maut-Vignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Dadurch habe er die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kfz, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw sei erst bei der Kontrolle auf die Mautpflicht aufmerksam gemacht worden. Zuvor habe er nicht gewußt, daß es Vignetten zu kaufen gebe. Der Bw habe hierauf die Vignette gekauft, worauf der Polizist gesagt habe, er könne weiterfahren. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Dem Argument der Rechtsunkenntnis des Bw ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242, 97/06/0253, jeweils mit Vorjudikatur) auch für ausländische Kraftfahrer auch im Bereich des BStFG die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften ausreichend zu unterrichten. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das gegenständliche Tatbild die Nichtanbringung der Vignette vor der mautpflichtigen Straßenbenützung unter Strafe stellt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Aus welchen Gründen die Nichtanbringung erfolgt ist, ist daher unerheblich. Ebenso unerheblich ist, aus welchen Gründen der Bw die Straflosigkeit der Tat iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 nicht hergestellt hatte. Die (ohnehin aktenwidrige) Behauptung des Bw, der Kontrollbeamte habe sich mit der Anbringung der Vignette durch den Bw begnügt, geht daher ins Leere. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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