Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150011/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150011/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau U gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 1997, Zl. BauR96-78-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, daß sie am 8.7.1997 um 14.15 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 bis zum Parkplatz des Rasthauses A benützt habe, ohne eine Maut-Vignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Sie habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Bw habe um die Mautpflicht nicht gewußt. Überdies sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob die entsprechenden "Verkehrszeichen" ordnungsgemäß verordnet und aufgestellt worden seien. Außerdem sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf § 44a VStG mangelhaft, da Umfang und Dauer der Verwaltungsübertretung nicht ausreichend konkretisiert seien. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Mit ihren Argumenten vermag die Bw nicht durchzudringen. Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242, 97/06/0253, jeweils mit Vorjudikatur) die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Dasselbe gilt bei Fehlen eines Hinweises auf die Mautpflicht bei der Zufahrt, da sich die Strafbarkeit aus § 12 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 ergibt und § 6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 daher nur deklarative Bedeutung hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224); bei den Hinweisen und Anschlägen im grenznahen Bereich gemäß § 6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz handelt es sich daher nicht um die Kundmachung von Verordnungen sondern, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, bloß um eine (zusätzliche) Information. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag außerdem nicht zu finden, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an den in der Berufung vorgetragenen Mängeln leidet. Vielmehr genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten bzw die Verwechselbarkeit und die Gefahr der Doppelbestrafung) den von der ständigen Rechtsprechung des VwGH aufgestellten Kriterien. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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