Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150016/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150016/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Jänner 1998, Zl. BauR96-599-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen (§§ 63 Abs.3, 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 16.8.1997 um 2.45 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung, BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle bei ABkm 75,4 festgestellt worden sei, daß am Kfz keine Maut-Vignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. 2. In der Berufung wird lediglich dargelegt, die Unterlagen zwecks Weiterbearbeitung einer Rechtsschutzversicherung übergeben zu haben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Daher war die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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