Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150017/2/Lg/Bk

Linz, 26.03.1998

VwSen-150017/2/Lg/Bk Linz, am 26. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. Jänner 1998, Zl. BauR96-172-1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 14.5.1997, BauR96-172-1997, verhängten Strafe (betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996) abgewiesen.

Die Berufung wendet sich unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Bw lediglich gegen die Strafhöhe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hatte. Da keine überwiegenden Milderungsgründe ersichtlich sind, kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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