Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150018/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150018/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Jänner 1998, Zl. BauR96-238-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 20.5.1997 um 3.15 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung, BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht war und er somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw sei fälschlich davon ausgegangen, daß seine Vignette noch Gültigkeit habe. Er habe nicht gewußt, daß die Vignette, die er sich bei der Einreise gekauft habe, eine Gültigkeit hat, die sich jeweils nur auf eine Kalenderwoche von Freitag der Vorwoche 0.00 Uhr bis Sonntag der auf der Vignette bezeichneten Woche 24.00 Uhr bezieht. Sein Irrtum sei darauf zurückzuführen, daß der Bw bei einem früheren Vignettenkauf informiert worden sei, daß eine solche Vignette zehn Tage Gültigkeit habe. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Vignette eine Gültigkeit vom 9.5.1997 bis 18.5.1997 gehabt. Der Bw habe sich daher in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Gemäß § 7 Abs.8 leg.cit. berechtigt die Wochenvignette zur Straßenbenützung vom Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch im Zusammenhang mit dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend zu unterrichten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242, 97/06/0253, jeweils mit Vorjudikatur). Die Einholung einer Auskunft eines Vignettenverkäufers genügt diesem Erfordernis nicht. Im übrigen war die Auskunft des Vignettenverkäufers im gegenständlichen Fall nicht unrichtig; der Bw unterließ es aber, sich über den Beginn dieser 10-Tagesfrist zu informieren.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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