Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150023/2/Lg/Bk

Linz, 26.03.1998

VwSen-150023/2/Lg/Bk Linz, am 26. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Jänner 1998, Zl. BauR96-219-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 11.5.1997 um 18.12 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundes-straßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben, gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine Mautvignette angebracht war und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw habe bei Unterteufenbach den Weg nach Suben genommen, um den Grenzübergang Suben zu benutzen. Laut Straßenführung sei es daher unmöglich, die A8 innerhalb des Bundesgebietes von Österreich zu benutzen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Der Bw wurde unbestritten bei der Ausreise am Grenzübergang Suben - somit zwangsläufig bei der Benützung der A8, einer mautpflichtigen Bundesstraße - betreten. Warum es dem Bw unmöglich gewesen sein soll, diese mautpflichtige Strecke zu benützen, ist daher nicht nachvollziehbar. Sollte der Bw gemeint haben, es sei unmöglich, den Grenzübergang Suben ohne Benützung einer mautpflichtigen Strecke zu benützen, so wäre er, da er die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hatte, gehalten gewesen, einen anderen Grenzübergang zu benützen. Sollte der Bw gemeint haben (in diesem Sinne könnte der Einspruch gegen die Strafverfügung verstanden werden), daß der Grenzübergang bzw die Mautpflicht für ihn überraschend gekommen sei, so entschuldigt dies ihn nicht. Dem Argument des Einspruches gegen die Strafverfügung, der Bw habe zuwenig Geld für den Kauf einer Vignette und eines Zuschlages (§ 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996) mitgehabt, so wäre dem entgegenzuhalten, daß dies für die Strafbarkeit der Tat irrelevant ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das bei seiner Betretung laut Anzeige vorgebrachte Argument, der Bw sehe nicht ein, eine Maut zu bezahlen, da er erst bei der letzten Auffahrt auf die Autobahn aufgefahren sei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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