Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150032/2/Lg/Bk

Linz, 19.06.1998

VwSen-150032/2/Lg/Bk Linz, am 19. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Februar 1998, Zl. BauR96-54-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen zu verantworten habe, daß er am 9.5.1997 über die Zulieferstraße zur Raststation Aistersheim aus Richtung Aistersheim kommend die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 bis zum Parkplatz der Raststation Aistersheim benützt habe, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Er habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen. 2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Damit, daß im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt wird, daß den Hinweiszeichen "Autobahn" bzw "Ende der Autobahn" der gegenständlichen Zulieferstraße keine rechtsgültige Verordnung zugrundelag, gibt die belangte Behörde zu erkennen, daß sie die gegenständliche Zulieferstraße nicht als Autobahn wertet, sodaß daher auch keine Mautpflicht vorlag. Aus diesem Grunde ist eine Bestrafung des Bw für die Benützung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezogenen Fahrtstrecke nicht zulässig.

Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Auffassung vertreten wird, der Raststättenparkplatz sei Teil der Autobahn und dessen Benützung daher mautpflichtig, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Tatort nicht Gegenstand des Tatvorwurfes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist (arg. "bis zum Parkplatz"). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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