Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150033/2/Lg/Bk

Linz, 25.05.1998

VwSen-150033/2/Lg/Bk Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Jänner 1998, Zl. BauR96-305-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine Ankündigung einer Begründung (wie im gegenständlichen Fall) ersetzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung der Berufung nicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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