Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150036/6/Lg/Bk

Linz, 17.08.1998

VwSen-150036/6/Lg/Bk Linz, am 17. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Emrus R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. März 1998, Zl. BauR96-535-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 5.8.1997 um 03.00 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Grenzkontrollstelle Suben, wonach die am Kfz angebrachte Vignette (für die 28. Woche) zum Zeitpunkt der Kontrolle (in der 32. Woche) nicht mehr gültig gewesen sei. Der Bw habe dennoch geglaubt, daß die an der Windschutzscheibe angebrachte Vignette gültig sei. Die belangte Behörde ging daher davon aus, daß der Bw aufgrund eines Rechtsirrtums fahrlässig gehandelt habe.

2. In der Berufung wird beantragt, von der Strafe abzusehen, in eventu die Strafe außerordentlich zu mildern. Begründend wird auf eine schlechte finanzielle Situation des Bw verwiesen und geltend gemacht, daß der Bw "nicht bewußt" gehandelt habe. Zwar sei die von ihm angebrachte Vignette tatsächlich abgelaufen gewesen, der Bw sei aber von einer längeren Gültigkeitsdauer der Vignette ausgegangen, als diese tatsächlich hatte. Dies sei auf Auskünfte "der zuständigen Beamten beim Grenzübertritt nach Österreich" zurückzuführen. Der Bw habe "auf Anweisung und Belehrung der Beamten ... gehandelt". Es habe sich dabei um keinen Rechtsirrtum gehandelt, sondern der Bw sei dahingehend "getäuscht" worden, daß er mit der Vignette "auch nach längerem Aufenthalt in Österreich ausreisen" könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Die Berufung läßt die Tat unbestritten; sie bekämpft lediglich die Strafhöhe. Die in der Berufung beantragte Anwendung des § 21 VStG kommt nicht in Betracht, da sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 12 Abs.6 BStFG 1996). Zur Anwendbarkeit des § 20 VStG ist zunächst zu bemerken, daß die finanzielle Situation des Bw - wie im angefochtenen Straferkenntnis richtig ausgeführt - in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Es bleibt also als einzig geltend gemachter Milderungsgrund der Irrtum des Bw über die Gültigkeitsdauer der Vignette. Dazu ist zu bemerken, daß die Annahme, daß eine Vignette länger gelten sollte als nach der vorgesehenen Berechtigungsdauer, ihrer Natur nach schon jenseits eines vernünftigen Erwartungshorizonts liegt. Umso krasser widerspräche eine dahingehende Auskunft eines zur Kontrolle von Mautvignetten befugten Grenzbeamten (der deshalb einerseits über entsprechendes "Fachwissen" verfügt und andererseits kein Interesse daran hat, Fehlinformationen zu verteilen) der Lebenserfahrung. Die Unwahrscheinlichkeit einer solchen Behauptung wird dadurch potenziert, daß in der Berufung - diffus - sogar von mehreren Grenzbeamten die Rede ist, die den Bw "getäuscht" haben sollen. Dazu kommt, daß sich der Bw im erstbehördlichen Verfahren damit verteidigt hatte, er habe die Fehlinformation bereits beim Kauf, also nicht oder nicht nur von den Grenzbeamten, erhalten. Auf der anderen Seite bleiben die Behauptungen des Bw mangels Bekanntgabe (und wohl auch Bekanntheit) der Namen der angeblichen Fehlinformanten völlig unkontrollierbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, daß der Bw die Fehlinformation - so es eine solche überhaupt gegeben haben sollte - von zuständigen Organen erhalten hatte. Da ein allfälliger (Rechts-)Irrtum des Bw (ein anderer Irrtum kommt nicht in Betracht) mithin verschuldet war, liegt im Ergebnis kein Milderungsgrund vor und scheidet also eine Anwendung des § 20 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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