Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150045/2/Lg/Bk

Linz, 26.05.1998

VwSen-150045/2/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. März 1998, Zl. BauR96-943-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 9.12.1997 um 00.30 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird im wesentlichen geltend gemacht, es sei dem Bw nicht möglich gewesen, vor der Fahrt eine Mautvignette zu kaufen. Außerdem wird (wohl in Richtung eines Rechtirrtums) behauptet, der Bw habe von "den Beamten" eine falsche Auskunft erhalten. Schließlich habe der Bw alles Erforderliche getan, weil er nachträglich eine Vignette gekauft habe. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Zur Unwissenheit des Bw über die Mautpflicht ist zu bemerken, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; dies gilt auch für die Vorschriften des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242, 97/06/0253, jeweils mit Vorjudikatur). Daß der Irrtum des Bw durch Auskunft einer zuständigen Behörde hervorgerufen wurde, wird in der Berufung nicht behauptet; überdies läßt die Berufung jede konkrete Ausführung darüber vermissen, von welcher Person er welche Auskunft erhalten hätte. Dem Argument, dem Bw sei es nicht möglich gewesen, vor der Fahrt eine Vignette zu kaufen, ist entgegenzuhalten, daß die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 durch Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst wird (vgl. das Erkennntis des VwGH 18.12.1997, 97/06/0253). Dem Argument des nachträglichen Kaufs einer Vignette ist entgegenzuhalten, daß dies die Tat nicht iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 straflos macht, wie auch andererseits unerheblich ist, aus welchen Gründen die Straflosigkeit der Tat iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht bewirkt werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0242).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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