Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150050/2/Lg/Bk

Linz, 16.06.1998

VwSen-150050/2/Lg/Bk Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Februar 1998, Zl. BauR96-476-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 5.7.1997 um 7.40 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird im wesentlichen geltend gemacht, daß der Bw vergeblich versucht habe eine Vignette zu erwerben und daß er bereit gewesen wäre, vor Ort die Wochenvignette samt Zuschlag zu bezahlen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Den Einwand, daß der Bw versucht habe, eine Vignette zu erwerben, trug er erstmals in der Berufung vor. In seinem Einspruch vom 10.10.1997 machte er (dieses Argument wird auch in der Berufung wiederholt) lediglich geltend, auf welchem Wege er auf die Autobahn gelangt war bzw warum er den Autobahnübergang gewählt habe. Diese Einwände sind unerheblich, weil die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz durch die Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253); aus welchen Gründen keine Mautvignette erworben und die mautpflichtige Straße dennoch benützt wurde, ist unerheblich. Daß der Bw geglaubt habe, die Autobahn ein kurzes Stück ohne Maut benützen zu dürfen (so der Einspruch) befreit ihn nicht von der Strafe, weil auch für den ausländischen Kraftfahrer (und erst recht für den österreichischen Kraftfahrer) die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten; dies gilt auch im Bereich des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242 und 97/06/253, jeweils mit Vorjudikatur). Wenn der Bw nunmehr (dh erstmals in der Berufung) argumentiert, er sei bei der Betretung ohnehin bereit gewesen, die Wochenvignette samt Zuschlag zu bezahlen, so steht dies nicht nur im Widerspruch zur Darstellung in der Anzeige sondern auch zu den sonstigen Berufungsausführungen, wonach der Beamte ihm viermal (!) gesagt habe, er müsse "2.000 S" (im Einspruch: "1.000 S") sofort bezahlen, sonst gebe es eine Anzeige. Daß der Bw nunmehr meint, die 2.000 S hätten sich auf eine "Organstrafe" bezogen, ist eine offensichtlich auf Rechtsunkenntnis und/oder Sprachproblemen beruhende Verwechslung im Ausdruck, da eine solche Alternative gesetzlich nicht vorgesehen ist und nicht erfindlich wäre, warum das Kontrollorgan sich mehrfach einer solchen unsinnigen Ausdrucksweise bedient haben sollte. Im übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz durch die Nichtentrichtung der Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst wird; aus welchen Gründen die Straflosmachung der Tat gemäß § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz unterblieb, ist daher unerheblich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0242). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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