Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150053/2/Lg/Bk

Linz, 21.07.1998

VwSen-150053/2/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Mai 1998, Zl. BauR96-43-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 14.3.1998 mit dem Pkw BMW, grau lackiert, Kennzeichen die A1 Westautobahn benützt habe, in dem er diesen Wagen um 16.55 Uhr auf dem Parkplatz der Raststation M, Gemeinde I bei Strkm 259,175 abgestellt habe und somit eine mautpflichtige Bundesautobahn im Sinne der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Dadurch habe der Bw § 12 Abs.1 Z2 iVm § 1 Abs.2 des BStFG 1996, BGBl.Nr. 201 idfG und der Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996 verletzt und sei über ihn gemäß § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. iVm § 20 VStG 1991 die erwähnte Strafe zu verhängen gewesen. In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, Außenstelle vom 15.3.1998. Nach dieser habe der Bw am 14.3.1998 um 16.55 Uhr den erwähnten Pkw auf dem Parkplatz der Raststation M abgestellt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe die Vignette hinter die Windschutzscheibe gelegt gehabt. Zuvor habe der Bw keine österreichische Autobahn benutzt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 BStFG 1996 wird durch die Nichtentrichtung der Maut (Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung) ausgelöst (vgl. VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Da die Berufung den entscheidungserheblichen Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichtanbringung der Vignette am Kfz, Benutzung der Raststätte M als Teil der Bundesautobahn) nicht entgegentritt, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum