Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300488/2/Gf/An

Linz, 18.11.2002

VwSen-300488/2/Gf/An Linz, am 18. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, W,T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. Oktober 2002, Zl. Pol-213/02, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 8 Euro Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. Oktober 2002, Zl. Pol-213/02, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 5. Juli 2002 der Aufsichtspflicht über seinen Hund nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Sicherheitsorganes und eines weiteren Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nicht vorhersehen konnte, dass sein wohlerzogenes Tier auf einen anderen Hund zulaufen und dessen Besitzer zu Boden drücken würde. Eine anlässlich eines früheren Vorfalles im Jänner 2001 von vielen Nachbarn unterfertigte Unterschriftenliste beweise die Gutmütigkeit seines Tieres.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Zl. Pol-213/02; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses nicht in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen nicht gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß belästigt werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass sein Hund zum Tatzeitpunkt nicht angeleint war. Dass dieser Hund in der Folge auf einen anderen Hund zulief und diesem "Raufverletzungen" zufügte, die medikamentös behandelt werden mussten, geht aus dem Befund der Tierklinik S vom 5. Juli 2002 hervor (wobei die hiefür aufgelaufenen Kosten vom Rechtsmittelwerber anstandslos beglichen wurden).

Objektiv besehen steht damit zweifelsfrei fest, dass der Besitzer des verletzten Hundes dadurch über das zumutbare Ausmaß belästigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat damit tatbestandsmäßig i.S.d. ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehandelt.

4.3. Indem er es unterlassen hat, seinen Hund anzuleinen, hat er jedenfalls jene Vorsichtsmaßnahmen, die von einem sorgfältigen Tierhalter mit gutem Grund erwartet werden können, außer Acht gelassen; ihm ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr insoweit zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Fünfzehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Diesbezüglich werden auch vom Beschwerdeführer selbst keine Einwände vorgebracht.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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