Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150067/6/Lg/Bk

Linz, 23.02.1999

VwSen-150067/6/Lg/Bk Linz, am 23. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. Februar 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Juli 1998, Zl. BauR96-107-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 2.2.1998 um 21.40 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle etwa bei ABKm 75,4 festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung werden Tatzeit und Tatort als unrichtig bekämpft. Der Bw sei bei seiner Einreise nicht auf das Fehlen der Mautvignette aufmerksam gemacht worden. Bei seiner Ausreise habe der Bw zuwenig Geld gehabt, um die Straflosstellung gemäß § 12 Abs.3 BStFG zu bewirken. Als Milderungsgründe werden angeführt: - der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht; - die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde; - die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; - die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt.

Auf Verlangen des Vertreters des Bw mußte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dort erfolgten aber keine Stellungnahmen und Beweisanträge. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Die Behauptung, Tatzeit und Tatort seien unrichtig, hat der Vertreter des Bw nur "vorsorglich" aufgestellt, da er während des Verfahrens nicht Akteneinsicht genommen hatte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, da der Vertreter des Bw jegliche weitere Substantiierung seiner diesbezüglichen Bedenken unterließ. Es ist daher von der Unstrittigkeit des Tatvorwurfes auszugehen. Dem Argument der Rechtsunkenntnis des Bw ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch im Bereich des BStFG auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten hat (vgl. statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Dem Argument der fehlenden Mittel zur Entrichtung der Maut samt Zuschlag ist entgegenzuhalten, daß die Strafbarkeit durch Nichtentrichtung der Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst wird; aus welchen Gründen die Straflosmachung gemäß § 12 Abs.3 BStFG unterbleibt, ist daher unerheblich (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0242).

Zu dem auf eine Anwendung des § 20 VStG abzielenden, vom Vertreter des Bw angeführten Katalog von Milderungsgründen ist zu bemerken, daß es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodaß über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter des Bw angeführten Katalogs zeigt sich schon darin, daß der Vertreter des Bw diesen (bzw einen noch umfangreicheren) Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStFG ins Treffen führt. Anstelle weiterer Beispiele sei auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats vom 24.3.1998, Zl. VwSen - 150028 hingewiesen. Bereits dort hatte der unabhängige Verwaltungssenat gegenüber demselben Vertreter eines anderen Bw folgendes ausgeführt: "Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, daß von einem Überwiegen iSd § 20 VStG gesprochen werden könnte: Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar. Die Unbesonnenheit, die verlockende Gelegenheit und die Nichtschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Inwiefern die freiwillige Abstandnahme von weitergehenden Schadenszufügungen mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten vor und nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch nicht so bedeutsam, daß, auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen, eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre." Diese Ausführungen treffen - mutatis mutandis - auch auf den gegenständlichen Katalog von Milderungsgründen zu. Hinzuweisen ist auch darauf, daß der Rechtsirrtum des Bw am Ergebnis nichts ändert. Sonstige Umstände, die nach Auffassung des Vertreters des Bw einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen könnten, hat der Vertreter des Bw nicht angeführt. Der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG ist aus dem genannten gesetzlichen Grund ausgeschlossen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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