Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150069/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1998

VwSen-150069/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31. Juli 1998, Zl. BauR96-873-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil sie am 9.11.1997 um 20.00 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

2. In der Berufung wird bestritten, daß die Bw die Autobahn benutzt habe. Darauf sei schon am 24.11.1997 hingewiesen worden (wo bestritten wurde, daß die Bw verpflichtet war, eine zeitabhängige Maut zu entrichten). Andererseits wird ausgeführt: "Zutreffend verweist meine Mandantschaft darauf, erst in Suben auf die A8 aufgefahren zu sein und kein Hinweisschild gesehen zu haben". Es werde bestritten, daß "an allen Autobahnauffahrten und somit auch an der Auffahrt Suben, AbKm 73,925 ein entsprechendes Hinweisschild bezüglich der Vignetten-Pflicht angebracht ist. Zumindest wäre dieses Schild nicht so angebracht, daß es für den Verkehrsteilnehmer, der nicht unbedingt ortskundig sein muß, ersichtlich und erkennbar war".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997. § 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Da die Bw selbst einräumt, auf die A8 aufgefahren zu sein, ist - auch in Übereinstimmung mit der Beobachtung des Meldungslegers - davon auszugehen, daß das Tatbestandsmerkmal der Benützung einer mautpflichtigen Autobahn (und zwar unstrittig: ohne Anbringung einer Mautvignette) erfüllt ist. Dem Einwand, daß an der Autobahnauffahrt keine Hinweistafel über die Mautpflicht angebracht war, ist entgegenzuhalten, daß dies nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224 und vom 27.2.1998, 97/06/0232) unerheblich ist, weil ein solcher Hinweis nur deklarative Bedeutung hat. Dem Argument des entschuldigenden Charakters der irrtümlichen Annahme, die Autobahnbenützung sei nicht mautpflichtig, ist ebenfalls die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten (vgl. statt mehrerer das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253 mit Vorjudikatur). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum