Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150074/2/Lg/Bk

Linz, 24.09.1998

VwSen-150074/2/Lg/Bk Linz, am 24. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. August 1998, Zl. BauR96-5-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels eines begündeten Berufungsantrages zurückgewiesen (§ 66 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG). Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen eines Verstoßes gegen das BStFG 1996 bestraft. Mit Schreiben vom 3.9.1998 erhob der Bw Berufung und führte darin aus: "Gegen Ihre Straferkenntnis vom 3.8.1998 erhalten am 24.8.1998 erhebe ich hiermit Einspruch, fristgerecht". Gemäß § 66 Abs.3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die gegenständliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum