Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150077/11/Lg/Bk

Linz, 23.10.1998

VwSen-150077/11/Lg/Bk Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Wilhelm S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18.5.1998, Zl. BaulR96-13-1998, mit welchem ein Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG). Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25.2.1998, BauR96-13-1998 wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 bestraft. Dagegen erhob der Bw mit Fax vom 2.4.1998 Einspruch. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die Strafverfügung am 13.3.1998 hinterlegt wurde. Am 18.3.1998 wurde sie vom Bw persönlich behoben. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei vom 13.3.1998 bis 18.3.1998 ortsabwesend gewesen. Dies könnten die Zeuginnen Renate O und Margaretha S bestätigen. 3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, er habe das gegenständliche Schriftstück am Tag  nach seiner Rückkehr aus der Tschechei bei der Post behoben. Vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, daß nach der Aktenlage der Tag der Behebung des Schriftstückes der 18.3.1998 war (er also am 17.3.1998 aus Tschechien zurückgekommen sein mußte), sagte der Bw, daß das wohl stimmen würde. Die Zeugin Margaretha S sagte aus, sie könne sich an den Tag der Rückkehr des Bw nicht mehr genau erinnern. Die Zeugin Renate O konnte sich ebenfalls an den Tag der Rückkehr des Bw nicht mehr genau erinnern, meinte aber daß dies der 18. oder 19.3.1998 gewesen sein mußte. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 gilt eine hinterlegte Sendung als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird jedoch an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt es aufgrund der eigenen Aussage des Bw als erwiesen an, daß er am 17.3.1998 an die Abgabestelle zurückgekehrt war und er am 18.3.1998 das Schriftstück behob. Wenn die Zeugin Renate O erwähnte, der Bw sei am 18. oder 19.3.1998 zurückgekehrt, so ist diese Angabe einerseits wegen der schon in der Aussage zum Ausdruck gebrachten Unsicherheit, zum anderen wegen der zwischenzeitig verstrichenen Zeit unverläßlich. Daher war der Aussage des Bw - der es wohl am besten wissen mußte - zu glauben. Da demgemäß die Berufungsfrist am 18.3.1998 zu laufen begann, war die Berufung verspätet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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