Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150081/2/Lg/Bk

Linz, 30.10.1998

VwSen-150081/2/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21.9.1998, Zl. BauR96-85-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätet eingebrachte Berufungen zurückzuweisen. Wie aus dem Akt ersichtlich wurde das gegenständliche Straferkenntnis laut Zustellschein am 24.9.1998 zugestellt, die Berufung aber laut Poststempel erst am 14.10.1998 zur Post gegeben. Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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