Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150082/2/Lg/Bk

Linz, 30.10.1998

VwSen-150082/2/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn N gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Mai 1998, Zl. BauR96-49-1998, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, BGBl.Nr. 615/1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, § 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 13.4.1998 um 21.00 Uhr den Pkw VW Golf mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn aus Ungarn kommend bis zum öffentlichen Parkplatz L, km 259,200, Gemeinde Innerschwand, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, gelenkt habe, wobei er eine mautpflichtige Bundesautobahn iSd Mautstreckenverordnung vom 8.11.1996, BGBl.Nr. 615/1996 benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat wertet den "Einspruch gegen die Strafverfügung BAUR98-49-1998" (ohne Angabe des Datums des angefochtenen Verwaltungsakts) als Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.5.1998, Zl. BauR96-49-1998.

In der Berufung macht der Bw geltend, er sei nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen. Er habe zur Zeit der Betretung das Auto nur gefahren, weil der Lenker des Fahrzeuges krank gewesen sei.

Damit räumt der Bw jedoch selbst ein, daß er, was entscheidend ist und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde, das Fahrzeug vor der Betretung gelenkt habe. Da das angefochtene Straferkenntnis im übrigen unbestritten blieb, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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